Dienstfahrt oder nicht ?
Ich war bei einem Kunden und habe auf dem nach Hauseweg einen Autounfall verursacht! Bin ich über den Arbeitgeber versichert ? Mein Dienstagstätte laut Arbeitsvertrag ist Oberhausen und ich war in Duisburg. Von dort trat ich dann den direkten Heimweg an !
Community-Antworten (6)
17.01.2018 um 22:27 Uhr
Arbeitest Du im Außendienst ? Ob es sich aber um einen Wegeunfall handelt, kann Dir mit so wenigen Infos aber wohl keiner sagen.
17.01.2018 um 23:04 Uhr
Ich habe, laut Arbeitsvertrag, einen festen Dienstsitz ! War zum Termin im einer anderen Filiale !
18.01.2018 um 00:50 Uhr
Um welche Versicherung geht es denn?
18.01.2018 um 02:24 Uhr
Haftung bei Unfall während der Arbeit: Dienstfahrt mit eigenem Auto ... https://www.focus.de › Finanzen › Recht
Urteil vom 28.10.2010, Az. 8 AZR 647/09
Das BAG betrachtete den Sachverhalt differenziert. Zwar habe der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz von Unfallschäden, wenn er sein Privatauto mit Billigung des Arbeitgebers auch dienstlich benutzt habe. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall auch erfüllt. Der Ersatzanspruch sei aber dahingehen begrenzt, dass der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit den Schaden selbst zu tragen hat. Da der glücklose Vertriebler jedoch auf ein anderes Fahrzeug aufgefahren war, müsse er sich genau jenen Vorwurf gefallen lassen – und seinen Schaden folglich aus eigener Tasche bezahlen (Urteil vom 28.10.2010, Az. 8 AZR 647/09).
Verursacht ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung einen Schaden, kommen nach der Rechtsprechung des BAG abgestufte Haftungsregeln zum Tragen. Grundsätzlich gilt: Setzt ein Arbeitnehmer mit Wissen seines Chefs sein eigenes Auto zur Erledigung von Arbeitsaufgaben ein, ohne dafür eine gesonderte Vergütung zu erhalten, und kommt es dabei zum Schaden, muss der Arbeitgeber diesen ersetzen – wenn auch nicht immer in vollem Umfang. Alles erstattet wird daher nur, wenn der Arbeitnehmer unschuldig am Eintritt des Schadens war oder nur leicht fahrlässig gehandelt hat. Bei mittlerer Fahrlässigkeit werden die Kosten geteilt. Ist hingegen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz im Spiel, hat der Mitarbeiter die Kosten alleine zu tragen.
Wenn Du aber selbst Schuld bist, kannst Du auf jeden Fall die Reperaturkosten steuerlich geltend machen.
18.01.2018 um 09:21 Uhr
Wichtig wäre aus meiner Sicht auch, ob es eine Beauftragung durch die vorgesetzte Stelle gab oder ob in einem fremden Revier „gewildert“ wurde.
20.01.2018 um 15:42 Uhr
Gewerkschaftliche Unterstützungseinrichtung der DGB-Gewerkschaften https://www.guv-fakulta.de/
Einstieg in die Seiten der GUV/FAKULTA Arbeitnehmerhaftung und Seminare zur Arbeitnehmerhaftung. Überblicke über die Haftung des Arbeitnehmers und die Haftung des Arbeitgebers. Informationen zum Haftungsrecht und zur Diensthaftung. Seminaranmeldungen sind möglich zu Spezialseminaren zum Arbeitsrecht.
Die GUV/FAKULTA - Gewerkschaftliche Unterstützungseinrichtung der DGB-Gewerkschaften ist eine Selbsthilfeeinrichtung derjenigen Gewerkschaften, die sich im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) zusammengeschlossen haben. Sie schützt die Mitglieder einer DGB-Gewerkschaft gegen die Haftungsrisiken bei beruflicher Tätigkeit.
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