Erstellt am 17.01.2018 um 21:31 Uhr von celestro
Wenn der Renteneintritt vor der Wahl stattfindet, ist der Kollege weder wählbar, noch wahlberechtigt und hat daher weder in der Wählerliste, noch auf den Vorschlagslisten etwas zu suchen.
Und ja, das gefährdet die ganze Liste.
Erstellt am 18.01.2018 um 07:34 Uhr von Erbsenzähler
@BNM
Finde den Fehler in deiner Frage!
Ein Rentenbeginn kann nie der 2. eines Monats sein. Die Rente beginnt immer am 1. des Folgemonats in dem die Voraussetzungen erfüllt sind und nicht irgend wann im Monat.
Außerdem gucke mal im BetrVG nach Wählbarkeit. Das aktive und passive Wahlrecht hat jeder der dem Betrieb angehört. Wer am Wahltag Rentner ist kann nicht das aktive und passive Wahlrecht ausüben. Wenn er im Folgemonat nach der Wahl in Rente geht könnte er sich (sinnloserweise) auch aufstellen lassen. Aber irgendwann sollte man mal vernünftig sein und mal logisch handeln und auf die Kandidatur verzichten!
Erstellt am 18.01.2018 um 08:13 Uhr von kratzbürste
Wer sagt denn, dass er auch aufhört zu arbeiten. Er kann ja auch als Rentner noch weiter arbeiten.
Erstellt am 18.01.2018 um 09:01 Uhr von outofmemory
@Erbsemzähler "Die Rente beginnt immer am 1. des Folgemonats in dem die Voraussetzungen erfüllt sind und nicht irgend wann im Monat. " Auch das ist nicht zu 100% richtig, da die am ersten Tag des Monats geborenen nicht erst im Folgemonat sondern in dem jeweiligen Monat in Rente gehen.
Was Kratzbürste schreibt, dass es eine mögliche Weiterbeschäftigung im Raum stehen könnte, wäre von dem Wahlvorstand zu prüfen und dem entsprechend bei der Wahl zu berücksichtigen.
Erstellt am 18.01.2018 um 09:29 Uhr von celestro
"Aber irgendwann sollte man mal vernünftig sein und mal logisch handeln und auf die Kandidatur verzichten!"
Ein bißchen mehr Fantasie bitte sehr. Man schreibt den beliebten Kollegen auf den letzten Platz der Liste (welcher eh nie zum Tragen kommt) und kann damit vielleicht ein paar Stimmen auf die Liste ziehen.