Erstellt am 16.01.2018 um 10:33 Uhr von Mercyful
Hallo,
nun ja, zum einen wären da Eure Mitbestimmungsrechte aus dem BetrVG gem. § 87 Abs. 1 Satz 1 (Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb), und zum anderen denke ich mal, das hier aus datenschutzrechtlicher Sicht einiges nicht ganz sauber verlaufen wird. Oder müssen alle mit ihrer privaten E-Mailadresse nun hausieren gehen?
Erstellt am 16.01.2018 um 10:55 Uhr von celestro
"Oder müssen alle mit ihrer privaten E-Mailadresse nun hausieren gehen?"
Wie kommst Du auf diese Idee ? Ich verstehe es eher so .... meldet sich MA XYZ telefonisch krank, sollen alle Mitarbeiter der NL eine E-Mail bekommen. Das heir überhaupt eine private E-Mail-Adresse verwendet werden solle, sehe ich anhand der Beschreibung nicht.
@ WilliTheoWalter
sehe ich auch als Nogo an ... hier alle darüber zu informieren, wenn einer krank ist.
Erstellt am 16.01.2018 um 11:12 Uhr von WilliTheoWalter
Hi nochmal,
nein, die benachrichtigung geht über die firmen-emails.
Erstellt am 16.01.2018 um 13:01 Uhr von Mercyful
Sorry, dass mit dem privaten E-Mails habe ich irgendwie "hineingelesen"...wer lesen kann ist klar im Vorteil :-)
Aber der § 87 ist hier Euer Schwert.
Erstellt am 16.01.2018 um 13:34 Uhr von Pjöööng
Informationelle Selbstbestimmung:
Der Arbeitnehmer macht diese Meldung weil er gesetzlich dazu verpflichtet ist. Die Zweckbindung steht dieser Mitteilung "auf die Stirn geschrieben". Nur zu diesem Zweck darf der Arbeitgeber diese Mitteilung verarbeiten!
Erstellt am 16.01.2018 um 13:55 Uhr von paula
ob das eine Frage der Ordnung des Betriebes ist kann man mehr als anzweifeln. Es aber datenschutzrechtlich unzulässig. Der AG kann natürlich MA informieren, dass ein Kollege nicht da ist, um seinen Betrieb entsprechend organisieren zu können. Das Thema "Krank" geht aber keinen was an. Daher würde ich den AG (nicht den Regionalleiter) auffordern dies sofort zu unterlassen, andernfalls ergeht eine Meldung an den Landesdatenschützer
Erstellt am 16.01.2018 um 14:41 Uhr von NickNeu
Ich schließe mich mich den letzten beiden Antworten (Pjöööng + paula) an. Siehe auch §3 Abs. 9 BDSG und Art. 9 EU-DSGVO (vgl. Wedde 2016, EU Datenschutz Grundverordnung). Aus letzterem könnte sich meines Erachtens ein Verarbeitungsverbot von jeglichen Gesundheitsdaten ergeben.
Erstellt am 17.01.2018 um 10:35 Uhr von willitheoWalter
Hallo Nochmal,
dann vielen lieben dank euch für die Antworten - es wird entsprechend eurer Hinweise nun angegangen : )