Erstellt am 14.01.2018 um 10:58 Uhr von UliPK
Würde es nicht machen.
Lese dir das mal dazu durch:
http://blog.handelsblatt.com/rechtsboard/2017/07/07/whatsapp-nutzung-im-unternehmen/
Erstellt am 14.01.2018 um 18:23 Uhr von basilica
Abseits solcher datenschutzrechtlicher Fragen wäre eine Ladung per WhatsApp aber zulässig. Papier ist dann nicht nötig. Als Kompromiß könnte man vielleicht Termin und Ort per WhatsApp verschicken und darauf hinweisen, wo die Tagesordnung ausliegt, wenn sie dort für jedes BR-Mitgl problemlos einsehbar ist. Ansonsten können Termin und Tagesordnung auch per Telefon oder E-Mail mitgeteilt werden. Wobei es allerdings auch bezüglich der smartphones einige ungemütliche Meldungen gibt, was die so alles an Daten zur externen Auswertung in alle Welt verschicken.
Erstellt am 14.01.2018 um 18:52 Uhr von UliPK
@basilica hast du nicht gelesen was da in den Link stand?
Es ist absolut nicht zulässig, wenn man sich denn an die Gesetze und deren Auslegung halten möchte.
Erstellt am 14.01.2018 um 20:43 Uhr von basilica
Welche Passage im link meinst Du?
Im Kommentar von Fitting (§ 29 BetrVG Rn 44) steht:
"eine Form der Einladung ist im G nicht vorgesehen [...] Auch eine mündliche, etwa telefonische Ladung ist zulässig"
Papier ist für die Ladung also entbehrlich (außer, der BR hat in seiner Geschäftsordnung eine schriftliche Ladung vorgeschrieben). Stehen in der Ladung/Tagesordnung Dinge, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Betriebsgeheimnisse o.Ä.), dann muß natürlich dafür Sorge getragen werden, daß kein unbefugter Dritter davon Kenntnis nehmen kann. Soetwas darf dann offenbar nicht über Whatsapp laufen. Wenn aber nur Termin und Ort der Sitzung mitgeteilt werden, werden ja keine Geheimnisse durch den Äther geschickt.
Erstellt am 15.01.2018 um 07:59 Uhr von UliPK
Und da sind dann natürlich auch nur die Nummern der BRM auf den Handys aller BRM und keinerlei andere Betrieblichen/Privaten Nummern und wenn es denn doch der Fall ist hat jeder, dessen Nummer auf dem Handy ist, auch zugestimmt nach Art. 6 Abs.1a DSGVO das diese nach der AGB von Facebook und WhatsApp genutzt werden darf. Glaube kaum das man es hinbekommt es derartig zu trennen und aus diesen Grund fällt WhatsApp auch als Mittel zur Einladung aus.
Die wenigsten wissen überhaupt was die da alles abgreifen und was man mit diesen Daten für Profile anlegen kann.
Lese dir das mal dazu:
https://www.techbook.de/apps/messenger/whatsapp-datenschutz-zugriff-facebook
Ich habe nicht geschrieben das es untersagt ist einen Messenger zu nutzen sondern mich nur auf WhatsApp bezogen.
Man kann natürlich gesetzeskonforme Alternativen zu Whatsapp nutzen da gebe ich dir recht aber halt auf keinen Fall Whatsapp und danach wurde hier gefragt.