Erstellt am 09.01.2018 um 14:53 Uhr von nicoline
lilly2014
Interpunktion erleichtert das Lesen und Begreifen einer Frage.
Wenn drei MA in die Gegenschicht versetzt werden sollen, ändert sich für die doch der Beginn der Arbeitszeit. Die Verteilung der einzelnen Schichten auf die Beschäftigten unterliegt der Mitbestimmung.
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
Klebe, § 87 BetrVG, RN 104
ff) Schicht- und Nachtarbeit
Der Mitbestimmung unterliegen die Einführung, der Abbau sowie die konkreten Modalitäten von Schichtarbeit wie z. B. die Zahl und zeitliche Lage der einzelnen Schichten, die Abgrenzung des Personenkreises, der Schichtarbeit zu leisten hat, und der Schichtplan, dessen Ausgestaltung auch die Zuordnung der AN zu den Schichten umfaßt , sowie die Änderung bereits festgelegter Pläne. Das Mitbestimmungsrecht besteht bereits dann, wenn nur eine Schicht ausfallen oder verlegt werden soll, und zwar hinsichtlich der Absage und beim Nachholen. Es erfasst die Umstellung von drei auf zwei Schichten, den Wegfall der Nachtschicht, die Ausgestaltung eines gem. § 6 Abs. 5 ArbZG zu gewährenden Freizeitausgleichs für Nachtarbeit, die Regelung über Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Wechselschichten
***sowie die Frage, welche AN in welcher Schicht eingesetzt werden sollen. Auch der Schichtwechsel einzelner AN unterliegt dem Mitbestimmungsrecht, wenn der AG in einer Vielzahl von Situationen, die sich mit betriebsbedingter Notwendigkeit immer wieder ergeben, veranlasst ist, für einen oder mehrere AN einen Wechsel durchzuführen.***
Erstellt am 10.01.2019 um 02:50 Uhr von Chris B
Hi zusammen,ich bin seid einem Jahr im BR drin und Arbeite in einem 3 Schicht betrieb nun haben wir das Problem das wir 3 BR Mitglieder auf einer Schicht sind und die Meister bzw sowie Produktionsleiter möchte das mind 1 von uns 3 die Schicht wechselt...BR Vorsitzender meinte das dürfen die ohne weiteres machen da die ja Direktionsrecht haben und wir als Betriebsrat da nichts gegen machen können!iat das den Korrekt?weil meiner Meinung nach ist es nicht der Fall da von uns 3 nur 2 Leute überhaupt drauf angesprochen wurden und der 3 wusste von nichts weil die in so zusagen in Ruhe lassen da er direkt zum Anwalt rennen würde oder auf Psyche macht das kennen die alles schon und wollen das nicht bei der Person).wer kann mir bitte dies Beantworten oder es vll erläutern wie ich da vorgehe und ob wir als BR da was gegen tun können.danke im Voraus LG
Erstellt am 10.01.2019 um 16:49 Uhr von nicoline
Chris B
*gibt es Da eine Mitbestimmung nach 87 2 oder ist das korrekt da sich Anfangszeiten und Arbeitsdauer nicht verändern.*
Ich versuch es mal, ganz freundlich eine Antwort auf deine Frage zu geben:
In der oberen Antwort von mir steht es doch eigentlich geschrieben:
***und der Schichtplan, dessen Ausgestaltung auch die Zuordnung der AN zu den Schichten umfaßt***
Jetzt noch eine Gegenfrage:
*BR Vorsitzender meinte das dürfen die ohne weiteres machen da die ja Direktionsrecht haben und wir als Betriebsrat da nichts gegen machen können!*
Gab es schon mal Schulungen für das Gremium oder existiert wenigstens ein Kommentar zum BetrVG in eurem Gremium?