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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

§ 95 BetrVG

M
Mangas
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Forum, lt. unsererm GF soll ich ab sofort zusätzlich zu meinen bisherigen Aufgaben - kfm. Sachbearbeitung von Angebot bis Rechnungslegung für 2 Accounts - zusätzlich zwei weitere kleinere Kunden mit selbem Tätigkeitsbereich übernehmen. Greift hier nicht schon § 95 BetrVG ???

Lieben Dank für eure Antworten.

872016

Community-Antworten (16)

P
Pickel

06.01.2018 um 00:55 Uhr

Nach allem was man aus dem mageren Satz lesen kann handelt es sich hier um das mitbestimmungsfreie Direktionsrecht. § 95 regelt ohnehin einen ganz anderen Tatbestand als von dir scheinbar vermutet

M
Mangas

06.01.2018 um 01:36 Uhr

Vielen Dank für deine Antwort. Was für Infos brauchst du, damit aus dem mageren Satz ein dicker, fetter wird? Ich habe dadurch mind. 50% mehr Arbeit zu leisten, für das gleiche Geld in der selben Zeit. Mit kleineren Kunden habe ich Umsatzzahlen gemeint, war etwas dumm ausgedrückt.

C
Challenger

06.01.2018 um 03:31 Uhr

LAG Düsseldorf, 17.02.2011 - 11 TaBV 80/10 - dejure.org

Eine Veränderung, die die vorgenannten Voraussetzungen an die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs nach § 95 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BetrVG erfüllt, kann sich auch dadurch ergeben, dass dem Arbeitnehmer eine neue Teilaufgabe übertragen und ein Teil der bisher wahrgenommenen Funktionen entzogen wird. Dabei muss die neu übertragene oder entzogene Aufgabe nicht unbedingt innerhalb der Gesamttätigkeit überwiegen. Maßgeblich ist vielmehr, dass sie der Letzteren ein solches Gepräge gibt, dass nach ihrem Hinzutreten oder Wegfall insgesamt von einer anderen Tätigkeit ausgegangen werden kann. Erforderlich ist also auch hier, dass es sich um eine erhebliche Änderungder Teilfunktionen handelt (BAG 13.05.1997 –1 ABR 82/96 –

Allerdings wird diskutiert, ob es eine quantitative Untergrenze gibt, bei der Entzug oder Hinzufügung von Teilfunktionen regelmäßig als unerheblich anzusehen sind. Insoweit wird etwa ein Anteil von 20 % als Grenze angenommen (vgl. Griese BB 1995, 458). Dieser Anteil wird andererseits aber auch schon als quantitativ erheblich und deshalb als Indiz für die Bildung eines neuen Arbeit sbereichs gewertet (LAG München 16.11.1978 –8 TaBV 6/78 –)

K
kratzbürste

06.01.2018 um 13:02 Uhr

Du meinst, dass § 95 Abs 3 BetrVG zutreffen könnte? Ob eine Versetzung vorliegt oder nicht, kann man nur bei einer Detailbetrachtung beurteilen. Bespreche den Punkt doch mal mit Deinem Betriebsrat. Wenn es eine Versetzung ist, müsste der BR nach § 99 BetrVG angehört werden.

C
Challenger

06.01.2018 um 14:37 Uhr

Zitat : Ich habe dadurch mind. 50% mehr Arbeit zu leisten,.......

Dies ist jedenfalls nach dem Urteil des BAG jedenfalls kein Bagatellfall, sodass zweifellos eine Versetzung im Sinne des §95 BetrVG vorliegt.

Vergleich :

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 02.04.1996, Az.: 1 AZR 743/95 14.....Allerdings ist zu berücksichtigen, daß in jedem Arbeitsbereich ständig Änderungen eintreten, welche die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 81 BetrVG auslösen. Nicht jede dieser Veränderungen stellt eine Versetzung dar, die der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Bagatellfälle und Änderungen innerhalb der üblichen Schwankungsbreite werden nicht erfaßt. Die Veränderung muß vielmehr so erheblich sein, daß sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers dadurch ändert. ................ 24 Allerdings wird diskutiert, ob es eine quantitative Untergrenze gibt, bei der Entzug oder Hinzufügung von Teilfunktionen regelmäßig als unerheblich anzusehen sind. Insoweit wird etwa ein Anteil von 20 % als Grenze angenommen (vgl. Griese, BB 1995, 458). Dieser Anteil wird andererseits aber auch schon als quantitativ erheblich und deshalb als Indiz für die Bildung eines neuen Arbeitsbereichs gewertet (Kittner in Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, aaO, § 99 Rz 98; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 99 Rz 18b; LAG München Beschluß vom 16. November 1978 - 8 TaBV 6/78 - BB 1979, 1092).

Der BR hätte auf jeden Fall nach §99 BetrVG beteiligt werden MÜSSEN.

P
Pjöööng

06.01.2018 um 15:12 Uhr

Zitat (Challenger): "Dies ist jedenfalls nach dem Urteil des BAG jedenfalls kein Bagatellfall, sodass zweifellos eine Versetzung im Sinne des §95 BetrVG vorliegt."

Deine Fähigkeit, Gesetze und Urteile zu überfliegen, ist schon bemerkenswert!

Du zitierst selber: "Die Veränderung muß vielmehr so erheblich sein, daß sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers dadurch ändert."

Ändert sich hier das "Gesamtbild"?

Vorher war Mangas "kfm. Sachbearbeitung von Angebot bis Rechnungslegung"

Hinterher ist Mangas "kfm. Sachbearbeitung von Angebot bis Rechnungslegung"

Hat sichdas Tätigkeitsbild dadurch geändert. Wird der verständige Dritte jetzt sagen "Mangas macht jetzt einen anderen Job!", oder wird ersagen "Mangas hat jetzt mehr zu tun!"?

Ich kann hier bisher nichts entdecken, was einer Versetzung auch nur nahe kommt.

E
Ernsthaft

06.01.2018 um 15:45 Uhr

@Pickel „Nach allem was man aus dem mageren Satz lesen kann handelt es sich hier um das mitbestimmungsfreie Direktionsrecht.“

Was man hier herauslesen kann oder nicht, solltest du besser nicht verallgemeinern, sondern nur auf dich beziehen. Es soll durchaus vorkommen, und das dürfte in deinem Fall auch keine große Ausnahme, sondern eher der Regelfall sein, dass andere daraus etwas erheblich anderes lesen können.

Gibt es keinen BR, steht dem AN das Recht der vorherigen Beteiligung gemäß der §§ 80 u. 81 BetrVG zu. Da ein AG hier verpflichtet ist, ev. durch den AN dargelegtes dagegenstehendes auch zu berücksichtigen, und es auch unabhängig vom Bestehen eines BR einen allgemeinen und betrieblichen Gesundheitsschutz zu berücksichtigen gilt, ist ein Direktionsrecht des AG hier stark eingeschränkt.

Gibt es einen BR, ist es mit dem einfachen Diktieren auch vorbei und dieser ist auf der Grundlage der §§ 90 u. 91 BetrVG dann zwingend zu beteiligen.

Einem halbwegs mit seinen Rechten und Pflichten vertrautem BR sollte auch nicht unbekannt sein, dass mit der Erhöhung eines Arbeitsaufkommens auch Fragen des betrieblichen Gesundheitsschutzes verbunden sind. Das kann neben einer sich erhöhenden Physischen auch eine zusätzliche psychische Belastung betreffen. Dazu gehört auch, dass eine bestehende Gefährdungsbeurteilung auf den Prüfstand gehört und u. U. auch neu erstellt werden muss.

Sich jetzt einfach hinzustellen und zu behaupten, ein BR wäre außen vor, und ein AG könne hier gemäß seinem Direktionsrecht schalten und walten wie er wolle, gehört für mich in den Bereich der mit betriebsverfassungsrechtlicher Blindheit gestraften.

@Mangas Dass es hier aber „nur“ um eine Änderung des Arbeitsumfangs geht und damit keine mitbestimmungspflichtige Versetzung verbunden ist, dürften nachstehend aufgeführte Entscheidungsauszüge aufzeigen. Was aber nichts daran ändert, dass ein vorhandener BR hier immer mit im Boot ist und das Rudern auch nicht nur anderen überlassen sollte. Aber selbst wenn es diesen nicht gibt, ist ein AN hier nicht hoffnungslos dem Direktionsrecht eines AG unterworfen. Dieser hat auch dessen Belange zu berücksichtigen. Andernfalls Anweisungen auf der Grundlage eines Direktionsrechts auch unbillig sein können und dem AN dann u. U. auch ein Verweigerungsrecht zustehen kann.

BAG Urt. v. 04.05.1993, Az.: 1 AZR 55/93 RN 14 Bei der streitbefangenen Maßnahme handelt es sich nicht um eine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne. Gem. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist eine Versetzung im Sinne dieses Gesetzes die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liegt dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein neuer Tätigkeitsbereich übertragen wird, sodass der Gegenstand der nunmehr geforderten Arbeitsleistungen ein anderer wird und sich das Gesamtbild der Tätigkeit ändert. Ob ein anderer Tätigkeitsbereich zugewiesen worden ist, beurteilt sich nach den objektiv vorliegenden tatsächlichen Verhältnissen im Betrieb. Es kommt darauf an, ob sich die Tätigkeiten des Arbeitnehmers vor und nach der Zuweisung so voneinander unterscheiden, dass die neue Tätigkeit in den Augen eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine andere angesehen werden kann. Der Begriff des Arbeitsbereichs wird in § 81 BetrVG durch die Aufgabe und Verantwortung sowie die Art der Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes umschrieben. Welche Arbeitsbereiche in einem Betrieb vorhanden sind, ergibt sich aus der jeweils geltenden Organisation des Betriebes. In jedem Arbeitsbereich treten ständig Änderungen ein, die die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 81 BetrVG auslösen. Nicht jede dieser Veränderungen stellt jedoch eine Versetzung dar, die der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Die Veränderung muß so erheblich sein, daß ein "anderer Arbeitsbereich" angenommen werden kann. Das Gesamtbild der Tätigkeit muß sich geändert haben. Dabei kann ein anderer Arbeitsbereich auch dadurch gekennzeichnet sein, daß sich die Umstände der Arbeit, unter denen diese zu leisten ist, erheblich ändern (ständige Senatsrechtsprechung).

So weiter führend LAG Düsseldorf, 17.02.2011 - 11 TaBV 80/10 Leitsatz:

  1. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BetrVG kann auch durch Übertragung einer neuen Teilaufgabe und Entzug der bisher wahrgenommenen Funktionen erfolgen; dabei muss die neu übertragene oder entzogene Aufgabe nicht unbedingt innerhalb der Gesamttätigkeit überwiegen sondern dieser maßgeblich ein solches Gepräge geben, dass nach ihrem Hinzutreten oder Wegfall insgesamt von einer anderen Tätigkeit ausgegangen werden kann (erhebliche Änderung der Teilfunktionen).
P
Pickel

06.01.2018 um 16:04 Uhr

ernsthaft, nur weil ich sehendes du mich hier mal wieder ansprichst. Ich lese deine ausschweifenden substanzlosen Texte schon lange nicht mehr. Für immer wieder leere Worthülsen ist mir meine Zeit einfach zu schade.

C
Challenger

06.01.2018 um 16:22 Uhr

Zitat Pickel : Ich lese deine ausschweifenden substanzlosen Texte schon lange nicht mehr.

Hallo Pickel,

  1. Die Texte mögen vielleicht ausschweifend sein. Das liegt jedoch ganz im Auge des jeweiligen Betrachters. Aber sie sind keineswegs substanzlos.
  2. Du kannst Ernsthaft nicht einmal ansatzweise das Wasser reichen.
C
Challenger

06.01.2018 um 16:31 Uhr

Pickel. wenn du schreibst, : ernsthaft, nur weil ich sehendes du mich hier mal wieder ansprichst. frage ich mich was Du uns damit sagen willst.Ich bezweifele daher,ob Du überhaupt verstehst, was Ernsthaft geschrieben hat.

C
Challenger

06.01.2018 um 18:41 Uhr

Zitat Pjöööng : Deine Fähigkeit, Gesetze und Urteile zu überfliegen, ist schon bemerkenswert!

Da hab ich doch tatsächlich Quantität mit Qualität verwechselt. So'n Scheiß aber auch.

Trotzdem. Für Mangas ist die Sache dennoch nicht aussichtslos. Der Arbeitgebers ist nämlich zur Abwägung der gegenseitigen Interessen verpfichtet. Dies soll vor allem den Arbeitnehmer vor Willkürentscheidungen schützen. Hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Weisung - hier die Erhöhung des Arbeitspensums um ca 50% - darf die Abwägung mit den gegensätzlichen Interessen des Arbeitnehmers nicht unverhältnismäs-sig sein.

Ob eine Weisung des Arbeitgebers der Billigkeit i.S.d. § 315 BGB entspricht oder nicht, ist für jeden Einzelfall zu entschieden. Dem Arbeitgeber obliegt jedenfalls die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht.

Ich glaube kaum, dass es billigem Ermessen entspricht, dass Pensum des Arbeitnehmers ohne weiteres um 50% zu erhöhen, ohne dies mit einer angemessenen Gegenleistung zu kompensieren.

AM
alter Mann

06.01.2018 um 21:36 Uhr

Hallo Mangas, ich glaube, die Diskussion über Versetzung oder nicht bringt hier nicht viel. Ausschlaggebend scheint mir zu sein, ob Du die zusätzlichen Aufgaben schaffen kannst oder nicht. Kannst Du sie schaffen, dann kann der AG sie auch anweisen. Kannst Du sie nicht schaffen, oder wird die Qualität Deiner Arbeit durch die Arbeitsverdichtung absehbar leiden, würde ich mich absichern durch

  1. eine Überlastungsanzeige an den Chef, in der Du mitteilst, dass die zusätzliche Arbeit dazu führen kann, dass Du trotz bestem Wissen vermehrt Fehler machst. Oder/und Du argumentierst, dass Du nicht alle Aufgaben in der gewohnten Qualität erledigen kannst. Der Chef möge sich also bitte entscheiden, ob er mit einer geringeren Qualität einverstanden ist oder welche Aufgaben Du ggfs. liegen lassen kannst. Solltest Du da keine befriedigende Antwort bekommen, würde ich mich 2. über die zusätzliche Arbeit beschweren und dem BR zukommen lassen. Der kann sich der Beschwerde annehmen und das Thema stressbedingte Gesundheitsgefahren anschneiden. (Das solltest Du nicht selbst tun, da das als Drohung missverstanden werden könnte.) By the way: Gibt es für Deinen Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung zu psychischen Belastungen?
P
Pickel

06.01.2018 um 22:13 Uhr

Challenger. Du lässt dich von ernsthafts Nebelbomben blenden. Er mag sicherlich in den Themen sein. Er versucht aber gar nicht erst dieses Wissen zu einer vernünftigen Antwort zu verdichten sondern schreibt regelmäßig am Thema vorbei sein Wunschergebnis zurecht. Ihm geht es nie um die richtige Antwort sondern ums Recht haben. Und das ist nicht nur billig, sondern gegenüber hier fragenden Personen, die sich auf eine korrekte Einordnung verlassen, gefährlich.

Dass du, der bei diesem wirklich trivialen Fall eine falsche Auskunft gibst (weil du Quantität und Qualität verwechselst), meinst zu erkennen, wem ich das Wasser reichen könne, ist aber schon komisch.

B
BrauseBär

07.01.2018 um 10:32 Uhr

Oh oh, diese Schmerzen! Und das gleich zu Anfang des Jahres.

Mir tun jetzt wirklich die AUgen weh, wenn ich so einen Mist lesen muss.

Du würdest wirklich vielen hier einen sehr großen gefallen tun, wenn du dich in eine Wüste begeben und dort die Körner volllallen, uns aber damit verschonen würdest.

C
Challenger

07.01.2018 um 16:11 Uhr

Das Bundesarbeitsgericht hat in 2 Entscheidungen vom 11.12.2003 (2 AZR 667/92) und 17.01.2008 (2 AZR 752/06) klargestellt, dass sich der Inhalt des Leistungsversprechen des Arbeitnehmers zum einen

  1. nach dem vom Arbeitgeber durch Ausübung des Direktionsrechts festzulegenden Arbeitsinhalt und zum anderen
  2. nach dem persönlichen, subjektiven Leistungsvermögen des Arbeitnehmers richtet.

Daraus kann allerdings nicht gefolgt werden, dass der Arbeitgeber den Umfang der Arbeitspflicht willkürlich bestimmen kann und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung einseitig nach seinem Belieben festlegen.

Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann.

Die Leistungspflicht ist nicht starr, sondern dynamisch und orientiert sich an der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers.

Der Arbeitnehmer schuldet das Wirken, nicht das Werk, also keinen bestimmten Erfolg

Der Arbeitnehmer darf seine Arbeitspflicht nicht willkürlich bestimmen. Er muss unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten.

Hallo Mangas, wenn sich Dein Pensum tatsächlich um 50% erhöht hat und man Dir keine Leistungsan-reize in Gestalt von mehr Kohle in Aussicht gestellt hat, kränkt das natürlich. Denn alles was kränkt, macht langfristig auch krank. Deshalb mein Tipp. Zeige guten Willen und erhöhe Dein Pensum bis an die "Schmerzgrenze". Ich meine so um 15% - 20%. Das bedeutet natürlich, dass am Ende des Tages, der Woche und des Monats Arbeit liegenbleibt und abwarten was passiert.

C
Challenger

08.01.2018 um 14:00 Uhr

Ergänzung : Hallo Mangas, Wenn es vielleicht so ist, dass Du neben Deiner Arbeit noch "jede Menge" Zeit hast, Dich mit KollegInnen zu unterhalten, oder "ausschweifige" Raucherpausen einzulegen, dann lässt das den Schluss zu, dass Du mit Deiner Arbeit nicht ausgelastet bist. Wenn dies dann von Deinen Vorgesetzten auch noch beobachtet und intern dokumentiert wird, brauchst Du Dich natürlich nicht zu wundern, dass Dir noch ein "Berg" von Arbeit oben draufgepackt wird.

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