Erstellt am 13.12.2017 um 23:46 Uhr von Challenger
§ 90 BetrVG - Unterrichtungs- und Beratungsrechte -
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung
1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen,
2. von technischen Anlagen,
3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder
4. der Arbeitsplätze
rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.
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§ 91 BetrVG - Mitbestimmungsrecht -
Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet, so kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Erstellt am 14.12.2017 um 08:31 Uhr von ickederdicke
Nach der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR A1.2) wird im 4´er Büro pro Büroarbeitsplatz eine Mindestfläche von 10,7 m2 angegeben.
Die Einhaltung der ASR wird von den Gewerbeaufsichtsämtern kontrolliert.
Sinn und Zweck der ASR ist die Gesunderhaltung der Mitarbeiter. D.h. für euch, hier könnt ihr ansetzen . Auch könnte der Fluchtweg Thema sein.
Erstellt am 14.12.2017 um 08:34 Uhr von Erbsenzähler
@frederic007
Habt ihr euch mal die Arbeitsstättenverordnung zur Raumgröße angeguckt?
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A1-2.pdf?__blob=publicationFile
Guckt mal unter 5 Absatz (4):
"Für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze ergibt sich bei Einrichtung von Zellenbüros als Richtwert ein Flächenbedarf von 8 bis 10 m2 je Arbeitsplatz einschließlich Möblierung und anteiliger Verkehrsflächen im Raum."
Erstellt am 14.12.2017 um 09:52 Uhr von celestro
"Ein Raum mit knapp 24,5qm soll mit 4 Bildschirmarbeisplätzen besetzt werden.Pro Bildschirmarbeitsplatz sind 8qm ausgeschrieben."
Also bei mir sind 4 mal 8 = 32. Irgendwas stimmt da nicht.
Erstellt am 14.12.2017 um 15:34 Uhr von ASR
In der ASR steht für Arbeitsräume allgemein:
Unabhängig von Absatz 1 und von der Tätigkeit dürfen als Arbeitsräume nur
Räume genutzt werden, deren Grundflächen mindestens 8 m2 für einen Arbeitsplatz
zuzüglich mindestens 6 m2 für jeden weiteren Arbeitsplatz betragen.
Bindend ist so eine ASR schon. Die ist sowas wie ein Gesetz. Google mal nach Verstoß gegen ASR.
Erstellt am 18.12.2017 um 17:27 Uhr von frederic001
Hallo, nun möchte ich noch wissen ist ASR zwingend bindend oder Richtlinie. Muß Arbeigeber zwingend dran halten?