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Wahlberechtigung

B
Birgdolf
Apr 2018 bearbeitet

Hallo, im Betriebsverfassungsgesetz steht: "Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden." Sind damit nur Leiharbeitnehmer gemeint oder auch andere? In unserem Unternehmen werden Mitarbeiter aus dem Konzern beschäftigt, diese arbeiten für uns (teilweise auch im Ausland) und wir zahlen dem Konzern einen Ausgleich dafür. Laut Organigramm gehören die Mitarbeiter zu uns, laut Arbeitsvertrag zum Konzern. Wenn ja, kommen wir zur zweiten Frage. Sind diese dann auch wählbar?

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Community-Antworten (1)

G
ganther

13.12.2017 um 12:34 Uhr

jetzt ist die Frage was da bei Euch genau passiert. Handelt es sich um Konzernpersonalleihe? Nachdem die Leute aber schon im Organigramm auftauchen, würde ich von einer Eingliederung im Betrieb ausgehen und sie als wahlberechtigt ansehen

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