Erstellt am 06.12.2017 um 14:53 Uhr von BrauseBär
Keiner von beiden. Das soll gefälligst der machen, der hier anderer Meinung als der WV ist.
Ist euch eine leitende Fuktion nicht so bekannt gemacht worden, dass ihr hier auch die Möglichkeit des Prüfens habt, hatt der AG ein Problem. Ihr setzt sie einfach auf die Liste und gut isses. Passt ihm das nicht, kann er es ja klären lassen.
Erstellt am 06.12.2017 um 15:00 Uhr von Pjöööng
Hier scheint mir ein grundsätzliches Mißverständnis vorzuliegen! Der Arbeitgeber erstellt keine Wählerliste, sondern erteilt dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte. (Lesetipp: Wahlordnung zum BetrVG).
Der Wahlvorstand entscheidet dann (zumindest wenn es keinen Sprecherausschuss gibt) in eigener Machtvollkommenheit wer auf die Wählerliste kommt. Wer mit der Zusammensetzung der Wählerliste nicht einverstanden ist, kann dann gegen diese Einspruch erheben.