Erstellt am 21.11.2017 um 13:14 Uhr von nicoline
Wer hat festgestellt, dass die Wahl ungültig ist?
Erstellt am 21.11.2017 um 18:10 Uhr von Krambambuli
Ungültig oder nichtig - das ist hier die Frage. ..
Erstellt am 21.11.2017 um 18:28 Uhr von nicoline
Mit einer Antwort auf meine Frage hätte ich klarstellen können, dass eine Wahl nicht automatisch dann ungültig ist, wenn ein AG das behauptet.
Aber wie so oft hier, in diesem Forum, bekommt man keine Antwort, wenn man als Beantworter einer Frage etwas nachfragt.
Aber gut, andere möchten vielleicht auch gerade diese Frage beantwortet haben, die man übrigens auch durch das Betätigen einer Suchmaschine hätte beantwortet haben können. Aber, es ist natürlich einfacher, wenn andere sich die Mühe machen.
Sorry, musste mal sein!
https://www.ifb.de/betriebsratsvorsitzende/lexikon/A/anfechtung-wahlen.html
Erfolgreiche Anfechtung
Wird die Wahl des Betriebsrats erfolgreich angefochten, ist er mit Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst. Neuwahlen sind erforderlich (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG). Da der rechtskräftig aufgelöste Betriebsrat den Wahlvorstand nicht mehr bestellen kann, ist dieser durch den Gesamtbetriebsrat oder, falls der nicht besteht, durch den Konzernbetriebsrat zu bestellen. Besteht keines dieser Gremien, wird der Wahlvorstand auf einer Wahlversammlung gewählt (§ 17 Abs. 2, § 17a Nr. 3 BetrVG). Der Betriebsrat kann eine betriebsratslose Zeit nicht dadurch verhindern, dass er zwischen Verkündung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Anfechtungsbeschlusses mit der Mehrheit seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) seinen Rücktritt beschließt (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG), um als geschäftsführender Betriebsrat bis zur Neuwahl weiterhin im Amt zu bleiben (BAG v. 29.5.1991 - 7 ABR 54/90). Allerdings kann der zurückgetretene Betriebsrat eine Neuwahl durch Bestellung des Wahlvorstandes nach Verkündung des Beschlusses bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft noch einleiten. Die erfolgreiche Anfechtung hat im Unterschied zur Nichtigkeitserklärung einer Wahl keine rückwirkende Kraft, d. h. die bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft getroffenen Beschlüsse des Betriebsrats bleiben wirksam.
Erstellt am 21.11.2017 um 21:53 Uhr von basilica
Bei den alle vier Jahre stattfindenden regulären BR-Wahlen verliert der alte BR mit Ablauf seiner vierjährigen Amtszeit unwiderruflich sein Mandat, ganz unabhängig davon, ob die Wahl des neuen BR korrekt verlief oder nicht.
Bei Wahlen außerhalb des Turnus nach § 13 Abs 2 Nr. 1 bis 3 BetrVG gilt gem. Fitting, § 22 BetrVG Rn 12:
"Bei einer nichtigen Neuwahl bleibt der vorherige BR zur weiteren Geschäftsführung bis zum Ablauf seiner regulären Amtszeit berechtigt, sobald die Nichtigkeit der Neuwahl feststeht (hM). Ist die Wahl des neuen BR dagegen nur anfechtbar, lebt wegen der zukunftsgerichteten Wirkung einer Anfechtung die Geschäftsführungsbefugnis des alten BR nicht wieder auf, da dessen Amtszeit bereits mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses beendet worden war"