Erstellt am 15.11.2017 um 06:46 Uhr von Meyman
Im Burkhard Parag. 4 steht " Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben ".
Das bedeutet nicht, dass der AN in der Probezeit kein Urlaub erworben hat.
Ihm steht für jeden gearbeiteten Monat 1/12 des Urlaubes zu.
Siehe BUrlG Parag. 5
Erstellt am 15.11.2017 um 06:48 Uhr von Meyman
Erstellt am 16.11.2017 um 01:30 Uhr von Hatschi