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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

einzelne namentliche Nennung des Stimmverhaltens im Protokoll rechtens?

G
georg68
Jan 2018 bearbeitet

Werte BRs und Schriftführer,

in unserer verg. ordentl. Sitzung hat bei der Beschlußfassung zu einem Tagesordnungspunkt der anwaltlichen Beratung der stellv. Vorsitzende darauf bestanden, dass seine "Nein" Stimme namentlich im Protokoll erwähnt wird. Es handelte sich um eine nichtöffentl. Sitzung des örtlichen BR. Vor der Abstimmung wurde, wie üblich vom BRV, nicht drüber informiert, dass diese Abstimmung im Protokoll mit namentliche Stimmabge erfolgen wird. Das ist auch unüblich, lediglich nutzen wir gelegentlich nach vorheriger Ansage, die Möglichkeit anonym abzustimmen. Nun stelle ich mir als Schriftführer zu dieser Sitzung die Frage, ob ich der Forderung des Stellvertreters nachkommen soll, oder dadurch den Beschluß unwirksam ins Protokoll schreibe. Weiterhin habe ich die Frage, ob die Tagesordnung jeweils zur Sitzung einstimmig beschlossen werden muss? Wer kann helfen?

Grüße Georg

2.185015

Community-Antworten (15)

B
basilica

14.11.2017 um 23:34 Uhr

Du kannst die Nein-Stimme des stellv BRV namentlich im Protokoll erwähnen, ohne daß das irgendetwas an der Gültigkeit des Beschlusses ändert. Besser wäre es allerdings, wenn Ihr Euch zuvor etwa per Geschäftsordnung auf ein Verfahren in so einem Fall einigt. Der Beschluß zur Beauftragung eines Anwaltes ist ja mit einigen Kosten verbunden. Kommt so ein Beschluß grob fehlerhaft zustande, kann er u.U. Haftung der mit "ja" stimmenden BR-Mitgl nach sich ziehen (so ungefähr Fitting §1 BetrVG Rn 217). Wenn sich die Nein-Stimme keinem BR-Mitgl zuordnen läßt, ist auch nicht klar, wer nun mit ja gestimmt hat, und daran kann die Haftung scheitern. Das könnte ja durchaus vorteilhaft sein. Bleibt für Euren stellv BRV noch die Möglichkeit einer Einwendung nach § 34 BetrVG. Weigert sich der BR, diese Einwendung dem Protokoll zuzuheften, kann Euer stellv BRV die Zuheftung im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren beantragen.

Die Tagesordnung zu einer Sitzung wird nach § 29 BetrVG vom BR-Vorsitzenden festgelegt. Er hat dabei entsprechende Wünsche von BR-Mitgliedern oder vom Arbeitgeber zu berücksichtigen. Soll während der Sitzung die Tagesordnung erweitert werden, ist nach alter Auffassung die Zustimmung aller Geladenen erforderlich. Die Rechtsprechung ist da aber nicht ganz einheitlich. Manche sagen, es reicht auch die Zustimmung aller Erschienenen oder die Mehrheit der Geladenen.

C
celestro

15.11.2017 um 01:23 Uhr

"Soll während der Sitzung die Tagesordnung erweitert werden, ist nach alter Auffassung die Zustimmung aller Geladenen erforderlich. Die Rechtsprechung ist da aber nicht ganz einheitlich. Manche sagen, es reicht auch die Zustimmung aller Erschienenen oder die Mehrheit der Geladenen."

Also ich kenne auch nur "alle Erschienenen". Alles andere macht ja auch schon rein logisch keinen Sinn. Denn wie soll man "Einstimmigkeit" oder "Mehrheit der Geladenen" überprüfen ?

B
basilica

15.11.2017 um 01:45 Uhr

"Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die fehlende Aufnahme eines Tagesordnungspunkts in die Einladung grundsätzlich geheilt und eine festgesetzte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass der vollzählig versammelte Betriebsrat einstimmig sein Einverständnis erklärt, den Beratungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen und darüber zu beschließen." BAG · Urteil vom 24. Mai 2006 · Az. 7 AZR 201/05

Es soll ein neueres Urteil geben, das weniger strenge Anforderungen an die Änderung der Tagesordnung stellt. Ich hab's leider nicht parat.

M
Meyman

15.11.2017 um 08:22 Uhr

Die BR Mitglieder können Namentlich genannt werden, wenn der BR das so beschlossen hat. Das ist aber gefährlich, wenn bei Beschlüsse eine unerlaubte Handlung ( Benachteiligung von AN auf Grund der Ethnie oder des Geschlechts) vorliegt. Daraus können Haftungsansprüche an die BR Mitglieder gestellt werden. Für die Änderung der Tagesordnung wird nicht die Anwesenheit aller BR Mitglieder benötigt. Der BR muss beschlussfähig sein und alle anwesende BR Mitglieder der Änderung bzw. Ergänzung der Tagesordnung zustimmen. BAG Beschluss 2014

F
fantil

15.11.2017 um 09:28 Uhr

Selbstverständlich kann ich verlangen das mein(!) Stimmverhalten (ja, nein, enthalten, nicht mit abgestimmt) im Protokoll niedergeschriegen wird. Dazu braucht es nicht eines Beschlusses des BR oder einer Regelung in der Geschäftsordnung. Wovor haben die anderen BRM denn Angst?

M
Meyman

15.11.2017 um 10:44 Uhr

BetrVG Parag. 27, 28 und 38 schreiben vor wie abgestimmt werden. Verlangen kann man viel. Grüße

C
celestro

15.11.2017 um 10:57 Uhr

"BetrVG Parag. 27, 28 und 38 schreiben vor wie abgestimmt werden. Verlangen kann man viel."

Für "normale" Beschlüsse in einer BR-Sitzung ist § 33 maßgeblich. Und da gibt es keine Vorgaben, wie die Abstimmung zu erfolgen hat. Das kann per Handzeichen oder sonstwie gemacht werden. Und für die Niederschrift gibt es auch keine Vorgabe, was da jetzt rein geschrieben wird.

In den von Dir genannten § gibt es zwar manchmal "geheime Abstimmung", aber das ist wie gesagt für einen "normalen" Beschluss irrelevant.

M
Meyman

15.11.2017 um 11:13 Uhr

Hallo Celestro, ich wollte nur sagen, wenn Beschlüsse in geheime Abstimmung gefasst werden, werden sie auch so protokolliert. Mir ging's um die Art des Protokolls und das steht im Parag. 34 . Gruß

C
celestro

15.11.2017 um 12:08 Uhr

ein Beschluss sollte so protokolliert werden, wie er gefasst wurde. Ich kenne beispielsweise Abstimmungen, die vom BetrVG geheim hätten sein müssen, die aber nicht geheim waren. Wobei das natürlich nicht sein sollte.

Aber dann sind wir ja insgesamt bei außer "geheime Abstimmungen" ist eine Personenzuordnung möglich. Und es ist nicht verboten, die Namen (wenn nicht geheim) in die Niederschrift zu schreiben.

M
Meyman

15.11.2017 um 12:48 Uhr

Relevant für die Beschlüsse ist allein das Stimmenvärhältniss und nicht welches Mitglied (Namentlich genannt) wie abgestimmt hat. Im BetrVG 34 Rn 1 steht " Die Niederschrift muss zwingend enthalten: die Wiedergabe des Wortlautes der Beschlüsse, die Angabe des Stimmenvärhältniss.......

C
celestro

15.11.2017 um 14:05 Uhr

Es geht aber um: "Nun stelle ich mir als Schriftführer zu dieser Sitzung die Frage, ob ich der Forderung des Stellvertreters nachkommen soll, oder dadurch den Beschluß unwirksam ins Protokoll schreibe."

Und ich kann nicht erkennen, daß "Der Forderung nach kommen" gegen "Die Niederschrift muss zwingend enthalten: die Wiedergabe des Wortlautes der Beschlüsse, die Angabe des Stimmenvärhältniss......." verstoßen würde.

Genauso ist natürlich anzuerkennen, daß der "Forderer" keinen Rechtsanspruch darauf hat, daß sein Abstimmverhalten aufgenommen wird. Aber warum sollte ein BR böses Blut riskieren, nur weil ein BRM gerne genau aufgenommen hätte, wie es abgestimmt hat ?

F
fantil

15.11.2017 um 14:18 Uhr

Seht hierzu bitte mal Fitting § 34 BetrVG Rn 14 "Die Angabe, wie jedes BRM gestimmt hat ist möglich aber nicht vorgeschrieben;..." und Rn 15. "Erklärungen eines BRM zum Protokoll sind grundsätzlich ebenfalls aufzunehmen."

Wenn ich möchte das mein "Ja" oder "Nein" mit ins Protokoll soll, dann wird es auch so gemacht!

K
krambambuli

15.11.2017 um 16:47 Uhr

Wenn der Kollege will, dass dokumentiert wird, wer lieb Kind mit dem AG ist, kann er dies ja protokollieren lassen. Er ist es wahrscheinlich auch, der das Protokoll dem AG zeigt.

C
celestro

15.11.2017 um 18:37 Uhr

"Wenn der Kollege will, dass dokumentiert wird, wer lieb Kind mit dem AG ist, kann er dies ja protokollieren lassen."

Bei uns wäre ein "Nein" in den meisten Fällen eher ein Zeichen für das Gegenteil.

B
basilica

15.11.2017 um 21:36 Uhr

Danke an fantil für die Richtigstellung mit Stellenangabe im Fitting. Dort heißt es: "Erklärungen eines BRMitgl. zu Protokoll sind grundsätzlich ebenfalls aufzunehmen",

also "zu Protokoll" statt "zum Protokoll", ein kleiner aber nicht unwesentlicher Unterschied, da der stellv BRV ja bereits in der Sitzung selber die Aufnahme seines Stimmverhaltens in das Protokoll verlangt hatte. Also keine Regelung in der GO nötig.

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