Erstellt am 13.11.2017 um 17:58 Uhr von xlt
Siehe https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/43 – „ Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen […]“. Sagt eigentlich alles.
Erstellt am 13.11.2017 um 22:27 Uhr von basilica
Daß keinerlei Betriebsversammlungen abgehalten wurden, kann als grobe Pflichtverletzung die Auflösung des BR nach § 23 BetrVG rechtfertigen. Selbst wenn Ihr das nötige Viertel der Belegschaft dafür zusammentrommeln oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft entsprechend anspitzen könnt, macht das jetzt wenig Sinn, da ohnehin Neuwahlen anstehen. Wählt andere Leute oder kandidiert selber!
Erstellt am 14.11.2017 um 00:22 Uhr von celestro
"da ohnehin Neuwahlen anstehen."
Ob ein solcher BR überhaupt Neuwahlen initiiert ?
Erstellt am 14.11.2017 um 05:49 Uhr von BRHamburg
Warum sollten Sie keine Wahl durchführen? Der Betriebsrat macht eine bescheidene Öffentlichkeitsarbeit. Aber wenn es keine Wahlen gibt idt er nächstes Jahr auch weg. Sie werden eher ein Wahlvorstand einsetzen und versuchen andere Kandidaten zu verhindern.