Überlassung von Unterlagen zur Einsichtnahme durch den Wirtschaftsausschuss
Hallo zusammen,
wir haben mal wieder das leidige Thema, dass die Geschäftsleitung den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses Unterlagen nur während der gemeinsamen Sitzung zur Einsicht überlässt und am Ende der Sitzung wieder einsammelt.
Nun sind wir jedoch der Meinung, dass wir die Unterlagen auch "ohne Aufsicht" durch die Geschäftsführung einbehalten und einsehen dürfen, diese dann im Anschluss wieder zurückgeben "müssen".
Gibt es dazu ein Urteil, dass uns in unserer Meinung unterstützt? Wir können aktuell keines finden, meinen aber gelesen zu haben, dass es hierzu bereits schon Rechtssprechung gab.
Für Eure Hinweise im Voraus vielen Dank.:
Community-Antworten (7)
14.11.2017 um 08:54 Uhr
Hallo. Im BetrVG 106 Abs. 2 + 3 und im Fitting Parag.106 Rn.114 findest Du die Antworten. Gruß und viel Erfolg
14.11.2017 um 09:32 Uhr
Hallo Meymann,
RN114 im Fitting zu § 106 ist nicht ganz so das gewünschte, wir sind eher bei Rn 41, die u.E. nach besser passen sollte, oder?
14.11.2017 um 13:13 Uhr
"wir sind eher bei Rn 41, die u.E. nach besser passen sollte, oder?"
Für Euren Fall passt das besser, ja. Und wie man sieht, steht Ihr da leider auf verlorenem Posten.
14.11.2017 um 13:37 Uhr
Hallo Celestro, sorry, aber ich kann da nicht ganz folgen. Wenn ich von Rn41 und dem Beschluss 1 ABR 64/82 v. 20.11.84 des BAG ausgehe, dann haben wir doch ein Recht auf "Überlassung" der Unterlagen, oder?
14.11.2017 um 15:17 Uhr
Also ich beziehe mich auf die Ausgangsfrage und würde sowohl aufgrund von RN41 als auch aufgrund des Beschlusses sagen, daß Ihr die Unterlagen am Ende der Sitzung abgeben müßt.
Aufgrund von beiden Dingen, dürfte es zwar wahrscheinlich sein (kommt auf die Unterlagen sein), daß Ihr schon Anspruch auf Vorlage "vor der Sitzung" habt und Sie auch ohne Beisein des AG einsehen könnt. Aber das war ja nicht die eigentliche Frage.
14.11.2017 um 16:49 Uhr
Sorry, Du hast vollkommen recht...die Frage wurde nicht so formuliert wie sie gestellt werden sollte.
Also uns geht es darum, dass wir die Unterlagen VOR der Sitzung des WA überlassen bekommen, so dass wir uns auf die Sitzung vorbereiten können bzw. ggf. auch Notizen anfertigen können. Dass wir die überlassenen Unterlagen am Ende der Sitzung wieder zurückgeben, ist klar, und sollte eigentlich nicht die Frage sein.
Daher die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten wir haben, die Unterlagen VOR der Sitzung zur Verfügung gestellt bekommen.
14.11.2017 um 16:53 Uhr
naja ... sofern der AG Euer Begehren auch mit Vorlage der "Rechtslage" nicht ernst nimmt, werdet Ihr wohl oder Übel einen RA beauftragen müssen.
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