Erstellt am 12.11.2017 um 09:29 Uhr von BRHamburg
Du meinst jemand der auf der ersten Liste auf einem weniger aussichtsreichen Platz für die Wahl steht? Wenn die Frist zum einreichen der Wahllisten noch nicht abgelaufen ist, er mit seiner Liste die nötigen Stützunterschriften bekommt würde das gehen. Aber die Liste von der er sich streichen läßt wäre dann ungültig und müsste neu eingereicht werden.
Erstellt am 12.11.2017 um 13:52 Uhr von Challenger
Wahlordnung
§ 6 Vorschlagslisten
(7) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden. Ist der Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlagslisten aufgeführt, so hat sie auf Aufforderung des Wahlvorstands vor Ablauf von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung sie aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf sämtlichen Listen zu streichen.
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Zieht ein Kandidat zB seine Kandidatur von einer Zweiten Liste zurück, dann wird diese Liste deshalb nicht unwirksam. Hierüber enthält die Wahlordnung keinerlei Anhaltspunkte.
Erstellt am 12.11.2017 um 16:05 Uhr von BRHamburg
Okay Danke für die Verbesserung.