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Mitbestimmung bei Einschränkung von Zutrittsrechten

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Klaus_Petri
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wir wollen zur Schließung von Sicherheitslücken den Zutritt der vom EG zugängige Aufzüge einschränken um die Mitarbeiter über Vereinzelungsanlagen zu schleusen. Dies ist notwendig, um im Notfall zumindest einen Ahnung zu haben wie viele Mitarbeiter anwesend sind, denn die Gesamtanzahl können wir aus dem Zutrittsberechtigungssystem auslesen. Ausweise, Vereinzelungsanalge, etc. sind schon länger im Betrieb und jetzt wollen wir die vorhanden Lücke schließen. Ist BR hierzu mitbestimmungspflichtig?

Vielen Dank

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Community-Antworten (9)

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RoterFaden

10.11.2017 um 14:54 Uhr

Aber natürlich!

K
Klaus_Petri

13.11.2017 um 08:24 Uhr

Und diese Ansicht beruht worauf? Es wird doch lediglich vom Hausrecht Gebrauch gemacht. Alles andere bleibt wie es war. Die Karten, die Schleusen, etc. Hier geht es doch um Gebäudesicherheit.

Vielen Dank

M
Moorhuhn

13.11.2017 um 13:00 Uhr

Diese Ansicht beruht auf § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

K
Klaus_Petri

13.11.2017 um 13:33 Uhr

Mhh, naja da kann man drüber diskutieren. Wie bereits geschrieben ist soweit alles geregelt und in entsprechenden Vereinbarungen niedergeschrieben. Sprich, die Themen Ausweise, Zutritt, Vereinzelung, etc. sind bereits geregelt. Hier geht es darum, einen Sicherheitslücke zu schließen und damit verbunden ist eine Anpassung an das Zutrittsberechtigungskonzept. Ich sehe hier keinen der 13. Punkte, die im §87 Abs 1 BetrVG genannt sind. Welcher der Punkte sollte denn hier Anwendung finden? 6. Einführung und Anwendung... kann es eigentlich nicht sein, das die Infrastruktur bereits seit Jahren eingeführt und über Vereinbarungen verhandelt sind.

Vielen Dank

Viele Grüße

C
celestro

13.11.2017 um 14:10 Uhr

Wo ist das Problem, den BR einfach noch einmal zu kontaktieren ?

"Dies ist notwendig, um im Notfall zumindest einen Ahnung zu haben wie viele Mitarbeiter anwesend sind, denn die Gesamtanzahl können wir aus dem Zutrittsberechtigungssystem auslesen."

Wie Bitte ? Wird nicht erfasst, wer "rein gegangen ist" ? Und wieso muß man das für den Notfall wissen ? Denn Kollegen sollten ja wissen, wo sich die anderen aufhalten. Was nützt einem da die genaue Anzahl ?

"6. Einführung und Anwendung... kann es eigentlich nicht sein, das die Infrastruktur bereits seit Jahren eingeführt und über Vereinbarungen verhandelt sind."

Wenn alles verhandelt wäre, dann gäbe es jetzt keine Änderung. Wenn also etwas geändert werden muß, ist noch nicht alles verhandelt. Schon alleine die Änderung noch nicht.

R
RoterFaden

13.11.2017 um 14:56 Uhr

Klaus_Petri: Mhh, naja da kann man drüber diskutieren.> Ich dachte, deshalb hättest du deine Frage gestellt!?

Es geht hier doch nicht um Gebäudesicherheit, wenn ihr wissen wollt, wer im Notfall im Gebäude ist! In diesem Fall würde genau erfasst (man könnte auch sagen: ÜBERWACHT) werden, WER WANN durch welche Schleuse geht.

Mit diesen Daten können findige Vorgesetzte einiges an Schindluder treiben, deshalb würde ich hier als BR aber ganz genau hinschauen!

K
Klaus_Petri

14.11.2017 um 08:13 Uhr

Stimmt;-) die Frage hatte ich deshalb gestellt. Nun ja, es geht um 2 Punkte.

  1. Die Sicherheit ist insoweit betroffen, als dass man nicht unbedingt über den Empfang gehen muss um ins Gebäude zu kommen. Also kann man unbemerkt Besucher einschleusen, oder schlimmer noch sich Zutritt verschaffen.
  2. Im Notfall sollte man schon wissen, ob sich noch jemand im Gebäude befindet. Auch hier ist in der aktuellen Situation eine gewisse Unsicherheit diesbezgl..

"Wie Bitte ? Wird nicht erfasst, wer "rein gegangen ist" ? Und wieso muß man das für den Notfall wissen ? Denn Kollegen sollten ja wissen, wo sich die anderen aufhalten. Was nützt einem da die genaue Anzahl ? " Genau das ist der Punkt, es ist aktuell möglich ohne die Erfassung der Vereinzelungsanlage ins Gebäude zu kommen. Und genau das soll mit der Einschränkung verhindert werden.

M
Moorhuhn

14.11.2017 um 08:41 Uhr

Um erstmal auf meine Antwort zurückzukommen, da stehen in Abs.1 nicht 13 Punkte sondern gernau einer:

Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1.Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb

zum anderen meine Empfehlung: kläre doch einfach deine Punkte mit dem BR, der kennt doch die Situation vor Ort viel besser als wir!

C
celestro

14.11.2017 um 10:29 Uhr

^"Genau das ist der Punkt, es ist aktuell möglich ohne die Erfassung der Vereinzelungsanlage ins Gebäude zu kommen. Und genau das soll mit der Einschränkung verhindert werden."

Und deshalb noch einmal die Frage: Und wieso muß man das für den Notfall wissen ? Denn Kollegen sollten ja wissen, wo sich die anderen aufhalten. Was nützt einem da die genaue Anzahl ?

"kläre doch einfach deine Punkte mit dem BR, der kennt doch die Situation vor Ort viel besser als wir!"

Ich mag falsch liegen, aber irgendwie klingt die ganze Sache für mich wie ein Arbeitgeber, der sich davon überzeugen will, daß er den BR nicht fragen muß.

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