Erstellt am 04.11.2017 um 16:55 Uhr von UliPK
Erstellt am 04.11.2017 um 17:24 Uhr von Telli
Weil im Arbeitsvetrag drin steht das ich Schulungen zurück bezahlen muss wenn ich vor zwei Jahren kündige!
Erstellt am 04.11.2017 um 17:39 Uhr von kratzbürste
§ 40 BetrVG steht aber in der Rangfolge über dem Arbeitsvertrag.
Erstellt am 04.11.2017 um 18:20 Uhr von Telli
Also muss ich die Kosten nicht übernehmen?
Erstellt am 04.11.2017 um 23:27 Uhr von BRHamburg
Nein musst du nicht. Die Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen.
Erstellt am 05.11.2017 um 00:06 Uhr von AlterMann
Telli, musst Du nicht zurückzahlen, weil es ein BR-Seminar ist.
Abgesehen davon: Wenn bei Euch die Rückzahlung von Schulungskosten so pauschal im Arbeitsvertrag vereinbart wird, wie Du schreibst, dann habe ich meine starken Zweifel, ob das gültig ist: 1. sind zwei Jahre sehr lang gewählt und könnte höchstens sehr teure Spezialseminare betreffen (das müsste im Vertrag definiert sein) und 2. müsste bei einer solchen Klausel mindestens geregelt sein, dass eher ausscheidende Mitarbeiter je nach Dauer ihres Verbleibs in der Firma ein Teil der Rückzahlung erlassen wird.
Vielleicht lohnt es sich für Euren BR, das Thema aufzugreifen.
Erstellt am 05.11.2017 um 03:05 Uhr von basilica
LAG Niedersachsen, 24.01.2000 - 5 TaBV 25/99
"§ 40 BetrVG enthält zwingendes Recht, ist also vertraglich nicht abdingbar"
(dto Fitting, § 40 BetrVG, Rn 98) Zumindest in Bezug auf BR-Seminare ist die betreffende 2-Jahres-Klausel im Arbeitsvertrag also unwirksam.
Den AG trifft allenfalls z.B. dann keine Kostentragungspflicht, wenn bei Buchung des Seminars von vornherein feststeht, daß das Gelernte nicht mehr für die BR-Arbeit gebraucht werden wird:
BAG · Urteil vom 7. Mai 2008 · Az. 7 AZR 90/07
"An der Erforderlichkeit kann es daneben fehlen, wenn die Schulung erst kurz vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats stattfindet und der Betriebsrat zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung absehen kann, dass das zu schulende Mitglied bis zum Ablauf der Amtszeit die auf der Schulungsveranstaltung vermittelten Grundkenntnisse nicht mehr einsetzen kann."
Erstellt am 06.11.2017 um 13:32 Uhr von celestro
"""BAG · Urteil vom 7. Mai 2008 · Az. 7 AZR 90/07
"An der Erforderlichkeit kann es daneben fehlen, wenn die Schulung erst kurz vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats stattfindet und der Betriebsrat zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung absehen kann, dass das zu schulende Mitglied bis zum Ablauf der Amtszeit die auf der Schulungsveranstaltung vermittelten Grundkenntnisse nicht mehr einsetzen kann." """
Das hätte ein BRM, welches sich weg bewirbt ja grundsätzlich selbst absehen können ...
Erstellt am 06.11.2017 um 15:11 Uhr von alterMann
Celestro, das sehe ich jedenfalls pauschal nicht so. Wenn ich mich bewerbe, weiß ich ja noch lange nicht, ob ich den Job auch bekomme.
Kann aber im Einzelfall natürlich anders aussehen.