Erstellt am 31.10.2017 um 14:40 Uhr von Ernsthaft
Hier sind wir ja beim § 89 BetrVG. Nach dem ein BR ja zu allen Fragen des Gesundheits- und Umweltschutzes hinzuzuziehen ist. Das gilt natürlich auch für betriebliche Begehungen durch Behörden.
Der Anspruch besteht auch nicht nur gegenüber dem AG, sondern auch gegenüber den kontrollierenden Behörden. Ist ihnen das Vorhandensein eines BR bekannt, ist dieser auch von Ihnen einzubinden.
Da das Gesundheitsamt eine anlasslose Begehung in der Regel ja einige Wochen vorher ankündigt, liegt es in der Regel aber beim AG, den BR hierüber rechtzeitig zu informieren. Selbst eilbedürftige anlassbezogene Begehungen stellen für den AG keinen Notfall dar, der ihn dazu berechtigt, einen BR außen vor zu lassen.
Werden Niederschriften erstellt, so hat auch der BR das Recht auf eine Abschrift.