Betriebsvereinbarung zum Thema Beschäftigungssicherung

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird eine Betriebsvereinbarung […] zur Beschäftigungssicherung geschlossen.

§ 1 Auskunftsrecht

(1) Dem Betriebsrat obliegt es, die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern (§ 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG). Der Arbeitgeber wird den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über alle Maßnahmen unterrichten, die sich auf die Beschäftigung auswirken können. Dies gilt insbesondere bei anstehenden Umstrukturierungen und Fusionen.

(2) Die Unterrichtung erfolgt schriftlich.

§ 2 Vorschlagsrecht

Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Der Betriebsrat kann insbesondere Vorschläge machen

  1. zur Flexibilisierung der Arbeitszeit,
  2. zur Förderung der Teilzeitarbeit,
  3. über die Einführung neuer Formen der Arbeitsorganisation.

§ 3 Beratung

Der Arbeitgeber wird die Vorschläge mit dem Betriebsrat beraten. Zu den Beratungen können der Arbeitgeber und der Betriebsrat einen Vertreter der Agentur für Arbeit oder der Landesagentur für Arbeit hinzuziehen.

§ 4 Bescheidung

Hält der Arbeitgeber einen Vorschlag des Betriebsrats für ungeeignet, hat der dies zu begründen. Die Begründung erfolgt schriftlich.