Musterbrief
Belehrungspflicht im Hinblick auf Unfallgefahren
Betriebsrat
der Musterfirma
An die Geschäftsleitung
im Hause
Belehrungspflicht im Hinblick auf Unfallgefahren in der Abteilung […]
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu unserem Bedauern mussten wir feststellen, dass sich die Zahl der Arbeitsunfälle in unserem Unternehmen in der Abteilung […] ständig erhöht hat.
Anhand der schriftlichen Unfallanzeigen für den Unfallversicherungsträger, die Sie uns im Rahmen Ihrer Verpflichtung nach § 89 Abs. 6 BetrVG zur Verfügung gestellt haben, können wir ersehen, dass grundsätzlich Mitarbeiter von Unfällen betroffen sind, die erst seit kurzem in der genannten Abteilung tätig sind. Daraus folgern wir, dass die Arbeitnehmer in der Abteilung […] nicht in ausreichendem Maße über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Ausübung ihrer neuen Tätigkeit ausgesetzt sind, belehrt werden. Einige der verunglückten Kollegen haben diesen Verdacht auch zwischenzeitlich bestätigt.
Aus diesem Grund weisen wir Sie auf Ihre Verpflichtung gemäß § 12 ArbSchG hin, insbesondere bei Neueinstellungen oder Veränderungen im Arbeitsbereich die Beschäftigten über Sicherheit und Unfallschutz am Arbeitsplatz ausreichend und angemessen zu informieren. Bei der vorzunehmenden Unterweisung der Arbeitnehmer ist konkret auf die jeweilige Gefährdungssituation abzustellen. Diese Verpflichtung ist u.a. auch in § 81 Abs. 1 Satz 2 BetrVG niedergelegt.
Die Aufgabe des Betriebsrats ist es, zu prüfen, ob Sie dieser Belehrungs- und Unterrichtungspflicht im ausreichenden Maß nachkommen. Aufgrund der vielen Unfälle in der Abteilung […] fordern wir Sie hiermit auf, Arbeitskollegen, die in der besagten Abteilung ihre Tätigkeit aufnehmen, verständlich und umfassend zu unterweisen,
- welche in der Abteilung […] vorhandenen Stoffe gesundheitsgefährdende Wirkungen z.B. in Form von Verbrennungen/Verätzungen erzeugen können,
- bei welchem konkreten Gebrauch welcher Stoffe mit einer gesundheitsgefährdenden Wirkung sehr wahrscheinlich zu rechnen ist und welche konkreten Anwendungen aus diesem Grunde zu unterlassen sind,
- welche Versuchsmaßnahmen aufgrund ihrer Gefährlichkeit nur mit Schutzausrüstung ausgeführt werden sollten und welche Schutzausrüstungen erforderlich sind,
- welche Warndetektoren auf welche Gefahren hinweisen,
- wie im Falle des Eintritts bestimmter gesundheitsgefährdender Wirkungen zu verfahren ist, d.h. auch, welche Personen bei Unfällen im Betrieb zu benachrichtigen sind, welche Einrichtungen zur Gefahrenabwehr zum Einsatz kommen sollen und wie diese Einrichtungen zu bedienen sind,
- wo sich Erste-Hilfe-Kästen und Unfallhilfsstellen in unserem Betrieb befinden,
- etc.
Der Betriebsrat weist nochmals darauf hin, dass es unter keinen Umständen ausreicht, statt einer umfassenden Belehrung vor Ort, den neuen Mitarbeitern ein Merkblatt über die Gesundheitsgefahren und deren Abwehr am Arbeitsplatz zu überreichen. Anscheinend ist in den letzten Monaten diese Art der Aufklärung zur Regel geworden. Ein derartiges Merkblatt kann zwar – sinnvollerweise – zusätzlich überreicht werden, nicht aber die gesetzlich erforderliche Unterweisung ersetzen.
Wir möchten im Interesse der Gesundheit der Mitarbeiter noch einmal auf Ihre Belehrungs- und Unterrichtungspflicht hinweisen und hoffen, dass Sie diesen Pflichten in Zukunft mehr Bedeutung beimessen.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Betriebsratsvorsitzender