Aufgaben
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Was ist zu tun?
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Erledigt
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Grundsätzliches
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Inhalt
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Anmeldung bzw. Mitteilung vor dem „in-Umlauf-bringen“
Markierung, Verpackung und Einstufung des Gefahrstoffs
Verordnungsermächtigungen
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Gültigkeitsbereich
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Verbindungen: bestehend aus 2 oder mehr Stoffen, Gemisch oder Lösung (§ 3 Nr. 4 ChemG)
Stoffe: natürliche oder produzierte chemische Verbindungen/Elemente, inkl. Besonderer Verunreinigungen und bestimmter notwendiger Hilfsstoffe (§ 3 Nr. 1 ChemG)
Nach § 3a ChemG werden Stoffe als gefährlich beurteilt, wenn ätzend, sensibilisierend, krebserzeugend, brandfördernd, explosionsgefährlich, gesundheitsschädlich, entzündlich, giftig, umweltgefährlich, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd
Gefährliche Erzeugnisse sind auch jene, die nicht schon durch Warnhinweise oder bestimmte Verschlüsse etc. kennzeichnen (Tabakerzeugnisse, Abfälle, Altöl, Lebensmittel, Arzneimittel)
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Pflicht auf Anmeldung / Kennzeichnung
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Anschrift des Herstellers/Importeurs vor dem Import in die EU
Siehe § 6 ChemG bzgl. Inhalt der Anmeldung
Siehe § 4 ChemG bzgl. Ort der Anmeldung (nationaler Standpunkt in einem EU-Staat oder Stelle in Vertragsstaat)
Entscheidung der Anmeldestelle bzgl. Erlaubnis/Zulassung des Produkts in die EU oder erheben von Einwänden
Pflicht auf Mitteilung gemäß §§ 16 ff. ChemG, bei Veränderungen und für Stoffe, die der Anmeldepflicht nicht unterliegen bzw. ausgenommen sind
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Kennzeichnung / Einstufung / Verpackung
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In-Umlauf-bringen von Zubereitungen und gefährlichen Stoffen (§ 13 ff. ChemG)
Grundsätze über Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung siehe § 13 ff. ChemG, bei Ausnahmen und Details siehe Gefahrstoffverordnung
Inverkehrbringen siehe § 3 Nr. 9 ChemG
Aushändigung/zur Verfügung Stellung an Dritte, Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes (mit Ausnahme des reinen Transitverkehrs)
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