Aufgaben | Was ist zu tun? | Erledigt |
Betriebsordnung |
Einsicht/Aushang an einer gut sichtbaren Stelle im Eingangsbereich
Inhalt: Betrieb/Ablauf der Abfallentsorgungsanlage
Vorschrift Nr. 6.4.1. Abs. 3 TA Siedlungsabfall
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Flucht- und Rettungsplan |
Einsicht/Aushang an einer geeigneten Stelle der Arbeitsstätte
Grundlage: Notwendigkeit nach Lage, Art und Ausbreitung der Nutzung der Arbeitsstätte
Rechtslage: § 55 S. 1 und 2 ArbStättV
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Druckluftverordnung |
Einsicht/Aushang immer gut lesbar an einer geeigneten Stelle, zugänglich für alle Arbeitnehmer, im Unternehmen (zusätzlich im Erholungsraum und der Personenschleuse)
Inhalt: Anschrift, Name und Tel. Nummer des befugten Arztes
Weitere Vorschriften: Verteilung von Merkblättern an die Arbeitnehmer über die Unterrichtung (§ 20 Abs. 2 Druckluftverordnung)
Rechtslage: § 12 Abs. 2 Druckluftverordnung
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Strahlenschutzverordnung |
Einsicht/Aushang an einer geeigneten Stelle im Unternehmen
Grundlage: Es ist regelmäßig mindestens ein Mitarbeiter mit Strahlen beschäftigt oder als Aufsicht tätig
Inhalt: Verordnungstext
Rechtslage: § 35 StrlSchV
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Röntgenverordnung |
Einsicht/Aushang an einer geeigneten Stelle im Unternehmen
Grundlage: Eine Röntgeneinrichtung ist in Betrieb
Inhalt: Verordnungstext
Sonstige Vorschriften: Bedienungsanleitung auf Deutsch (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RöV), Arbeitsanweisung schriftliche
Rechtslage: § 18 Abs. 1 Nr. 4 RöV
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Betriebsanweisung für Gefahrstoffe |
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Bergverordnung für den Festlandsockel |
Einsicht/Aushang an einer geeigneten Stelle in jeder Betriebsanlage, für jeden gut sichtbar, sowie Verteilung an Verantwortliche
Inhalt: Verordnungstext
Sonstige Verpflichtungen: Betriebsanweisung aushändigen
In verständlicher Form
Ggf. Tätigkeitsunterweisung
Aushang an geeigneter Stelle
An Mitarbeiter, die einschlägige Tätigkeiten ausüben
Rechtslage: § 41 Abs. 2 FlsBergV
Rechtslage: § 45 FlsBergV
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Bergverordnung zum Schutz
der Gesundheit
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Bergverordnung zum Schutz der
Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen
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Einsicht/Aushang auf eine geeignete Art zur Kenntnis bringen
Inhalt: Vorschrift der Verordnung
Rechtslage: § 14 KlimaBergV
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Betriebsanweisung für Arbeiten
mit biologischen Arbeitsstoffen
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Einsicht/Aushang in einer verständlichen Form an einer geeigneten Stelle in der Arbeitsstätte
Inhalt: stoffbezogene und arbeitsbereichsbezogene Anweisungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung
Zeitpunkt vor Aufnahme der Tätigkeit
Rechtslage: § 12 Abs. 2 BioStoffV
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Vorankündigung für Arbeiten
auf Baustellen
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Einsicht/Aushang an einer geeigneten Stelle der Baustelle und Korrektur bei großen Veränderungen
Grundlage: Baustelle
Umfang von mehr als 500 Personentagen oder
mit mehr als dreißig Arbeitstagen sowie 20 Mitarbeitern, die gleichzeitig arbeiten
Inhalt: Ankündigung mit Angaben nach Anhang 1 an zuständige Behörde
14 Tage vor Einrichtung der Baustelle
Rechtslage: § 2 Abs. 2 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
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Betriebsanweisung für Arbeiten
in gentechnischen Anlagen
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Einsicht/Aushang in Sprache der Mitarbeiter und verständlicher Form sowie einer geeigneten Stelle der Arbeitsstätte. Bei Unfällen muss diese umgehend zur Verfügung stehen
Inhalt:
Verhaltensregeln/Verhalten bei Gefahren
Sicherheitsmaßnahmen
Evtl. Umwelt- und Gesundheitsgefahren
Vorgehensweise bei Immunisierung
Erste Hilfe
Rechtslage: § 12 Abs. 2 GenTSV
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