Aufgaben | Was ist zu tun? | Erledigt |
Heimarbeitsgesetz |
Grundlage: Durchführung von Heimarbeit
Inhalt: Mitarbeiterlisten der in Heimarbeitsbeschäftigten
Einsicht/Aushang an einer geeigneten Stelle der Ausgaberäume
Weitere Pflichten:
Regelung der Vergütung lt. §§ 17-19 HAG
Vergütungsverzeichnisse
Nachweise über sonstige Vertragsbedingungen
Ggf. Mutterbücher
Bei Regelung der Vergütung gemäß §§ 17-19 HAG nur der Gesetzesabschnitt, der für die Mitarbeiter in Frage kommt
Einsicht/Aushang an einer geeigneten Stelle
Rechtslage: § 8 Abs. 1-3 HAG
Rechtslage: § 6 S. 1 und 2 HAG
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Jugendarbeitsschutzgesetz |
Dauerhafte Beschäftigung von mindestens einem Jugendlichen
Inhalt: Adresse der zuständigen Aufsichtsbehörde und Fassung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Einsicht/Aushang an einer geeigneten Stelle im Unternehmen
Rechtslage: § 47 JArbSchG
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Mutterschutzgesetz |
Dauerhafte Beschäftigung von mindestens drei Frauen
Inhalt: Fassung des Mutterschutzgesetzes
Einsicht/Aushang an einer geeigneten Stelle im Unternehmen
Sonstige Pflichten:
Grundlage: In Heimarbeit beschäftigte
Inhalt: Fassung des Mutterschutzgesetzes
Einsicht/Aushang im Raum zur Übergabe und Abgabe von Heimarbeit
Rechtslage: § 18 Abs. 2 MuSchG
Rechtslage:§ 18 Abs. 1 MuSchG
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Gleichbehandlung am Arbeitsplatz |
Einsicht/Aushang an einer geeigneten Stelle im Unternehmen
Die Beschäftigung von mehr als fünf Arbeitnehmern ist bildet die Grundlage
Inhalte § 61b ArbGG sowie §§ 611a+b, 612a und 612 Abs. 3 BGB
Rechtslage: Artikel 9 Abs. 2 GleiBG
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Seemannsgesetz |
Einsicht/Aushang an einer geeigneten Stelle auf dem jeweiligen Schiff
Als Inhalt gilt die Fassung des Seemannsgesetzes, der Text des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und Rechtsverordnungen gemäß § 143
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Arbeitnehmerüberlassungsgesetz |
Einsicht/Aushang bei Abschluss eines Vertrags sowie die persönliche Übergabe. Ausländer erhalten den Gesetzestext in Ihrer Muttersprache
Inhalt ist der hauptsächliche Teil des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes der Zulassungsbehörde in Form eines Merkblatts
Rechtslage: § 11 Abs. 2 AÜG
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Gesetz über die Beschäftigten |
Einsicht/Aushang an einer geeigneten Stelle im Unternehmen
Als Inhalt gilt die Fassung des Beschäftigungsgesetzes
Rechtslage: § 7 BeschäftigtenschutzG
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