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Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Autor:
Markus Schliess
5 Minuten Lesezeit

Bei vielen Tätigkeiten ist der Arbeitnehmer neben der eigentlichen Arbeit auch zum Bereitschaftsdienst oder zu einer Rufbereitschaft verpflichtet. Daneben gibt es die sog. Arbeitsbereitschaft.

Was die Begriffe bedeuten und was inwieweit als Arbeit gewertet wird, erklären wir Ihnen in diesem Artikel.

Zwei Personen befinden sich im Bereitschaftsdienst

Arbeitsbereitschaft

Bei der Arbeitsbereitschaft befindet sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz und zwar während der Arbeitszeit (also keine Pausenzeit). Das Bundesarbeitsgericht hat die Arbeitsbereitschaft als "wache Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung" definiert. Beispiel: Der Mitarbeiter im Callcenter, der für drei Minuten keinen Kundenkontakt hat, ist nicht in Arbeitsbereitschaft, sondern arbeitet, da es an einer Erholungsmöglichkeit fehlt. Dagegen befindet sich der Fahrer eines Velotaxis, der nur gelegentlich einen Kunden transportiert, in Arbeitsbereitschaft. Genauso wohl der Taxifahrer, der zwischen dem Kundentransport längere "Stillstandszeiten" hat oder auch der Feuerwehrmann.

Bereitschaftsdienst

Beim Bereitschaftsdienst ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich an einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort aufzuhalten, um der Aufforderung zur Arbeit unverzüglich nachkommen zu können. Der Arbeitnehmer unterliegt also einer Ortsbeschränkung und muss zum sofortigen Arbeitsbeginn fähig sein. Ein Beispiele hierfür ist der Bereitschaftsarzt.

Rufbereitschaft

Bei der Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthalt frei wählen. Er muss seinem Arbeitgeber jedoch im voraus mitteilen, wo er sich befindet. Er muss zudem in der Lage sein, die Arbeit unverzüglich aufzunehmen. Eine stundenlange Anfahrt zum Arbeitsort ist also nicht von der Rufbereitschaft gedeckt.

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Wahl des Aufenthaltsortes

Die Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Wird während der Rufbereitschaft Arbeit abgerufen, zählt nur der dafür aufgewendete Zeitraum als Arbeitszeit. Ebenso wie die Rufbereitschaft wird auch der Bereitschaftsdienst stets zusätzlich zur regulären Arbeitszeit geleistet. Beide Dienste verpflichten den Arbeitnehmer auf Abruf tätig zu werden, wodurch dieser in der Wahl seines Aufenthaltsorts beschränkt ist. Im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort bei der Rufbereitschaft zwar selbst bestimmten, jedoch ist er in der Wahl des Orts nicht völlig frei, da er in der Lage sein muss seine Arbeit bei Abruf zeitnah aufzunehmen. Dies gilt auch für die Erreichbarkeit per Mobiltelefon. Hier kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort frei wählen, muss jedoch zu jeder Zeit über ein betriebs- und empfangsbereit gehaltenes Mobiltelefon erreichbar sein.

Was zählt zur Arbeitzeit und was nicht?

Die Zeit der Arbeitsbereitschaft zählt zur Arbeitszeit im Sinne des ArbZG, wie auch der Tarifverträge. Allerdings: Die Arbeitsbereitschaft wird nicht wie volle Arbeitszeit gewertet. Fällt in der Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft an, so ist eine tarifliche Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auch über zehn Stunden hinaus möglich. Ein solcher Sachverhalt wird schon bei etwa 30 Prozent Arbeitsbereitschaft angenommen. Die Zeit der Rufbereitschaft zählt dagegen nicht zur Arbeitszeit und ist deshalb ohne bestimmte Zeitgrenzen zulässig. Hinsichtlich des Bereitschaftsdienstes gilt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahre 2001: Er ist als normale Arbeitzeit anzurechnen und zählt somit bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit im Sinne des ArbZG mit. Diese Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich vom Arbeitsgericht Kiel und Gotha durch entsprechende Urteile bestätigt.

Nach § 5 Abs. 1 ArbZG beträgt die gesetzlich vorgeschriebene Mindestruhezeit elf Stunden. In Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, wie zum Beispiel Krankenhäusern, kann die Mindestruhezeit jedoch gekürzt und zu anderen Zeiten ausgeglichen werden, sofern die Inanspruchnahme nicht über die Hälfe der Ruhezeit hinausgeht (§ 5 Abs. 3 ArbZG). Wird ein entsprechender Gesundheitsschutz gewährleistet, kann für die Rufbereitschaft die vorgeschriebene Mindestruhezeit in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung den Besonderheiten des Dienstes angepasst werden und es kann festgelegt werden, wie die verkürzte Ruhezeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG).

Vergütung

Die Vergütung der oben genannten Tätigkeiten richtet sich grundsätzlich nach dem einschlägigen Tarifvertrag bzw. dem Arbeitsvertrag. Arbeitnehmer müssen aufgrund der Rufbereitschaft zu bestimmten Zeiten rufbereit sein. Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Überstunden im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, jedoch ist der Arbeitgeber auf Dauer verpflichtet, die Rufbereitschaft besonders zu vergüten. Die für die Rufbereitschaft gezahlte Vergütung bei der Berechnung der Urlaubsvergütung zu berücksichtigen.

Mitbestimmung des Betriebsrats

Im Gegensatz zur arbeitsrechtlichen Bedeutung des Begriffs, zählt Rufbereitschaft betriebsverfassungsrechtlich als Arbeitszeit, da sich der Begriff am Zweck des Mitbestimmungsrechts ausrichtet. Demnach ist Arbeitszeit die Zeit, während der der Arbeitnehmer die von ihm in einem bestimmten zeitlichen Umfang die vertragliche geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringen soll. Während der Rufbereitschaft erbringt der Arbeitnehmer keine seiner vertraglichen Hauptleistungspflichten, es kann allerdings zu jederzeit die Erfordernis zur Arbeitsaufnahme auftreten. Da sich der Arbeitnehmer hierfür bereithalten muss, ist seine freie, für die Gestaltung des Privatlebens nutzbare Zeit eingeschränkt.

Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Verteilung dieser auf die einzelnen Wochentage ein Mitbestimmungsrecht. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Interessen der Arbeitnehmer bei der Festlegung der Lage der für sie verbindlichen Arbeitszeit berücksichtigt werden können. Ein Arbeitnehmer, der zur Rufbereitschaft verpflichtet ist, ist auch in seiner Freizeitgestaltung eingeschränkt. Demnach hat der Betriebsrat auch bei der Aufstellung des Rufbereitschaftsplans mitzubestimmen.

Die Mitbestimmung über eine vorübergehende Verlängerung oder Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG kommt im Hinblick auf die Rufbereitschaft im Regelfall nicht zur Geltung, da diese normalerweise im Gegensatz zu Überstunden eine auf Dauer angelegte Regelung darstellt.

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Autor: Markus Schliess

Markus Schließ ist nach Studien in Tübingen, Aix-en-Provence und Paris seit Januar 1991 selbständig als Anwalt mit 6 Kollegen in Bürogemeinschaft in der Kanzlei SRLN Rechtsanwälte-Fachanwälte GbR Stuttgart, Er ist seit ca. 20 Jahren ausschließlich auf Arbeits- und IT-Recht spezialisiert. Rechtsanwalt Schließ hat folgende Zertifizierungen absolviert: Data Protection Risk Manager (zertifiziert durch die Hochschule FOM München 2017) und Betrieblicher Datenschutzbeauftragter (zertifiziert durch die IHK Reutlingen 2017). Er beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der Beratung von Konzern-, Gesamt- und Betriebsräten (KMU und Industrie), in Rechtsfragen zum IT-Recht und zum Arbeitsrecht sowie mit der Beratung und Vertretung von Arbeitnehmern. Er ist seit 1994 tätig als Hochschullehrer (Lehrbeauftragter) im Arbeits- und IT-Recht an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg - Stuttgart. Er ist weiterhin als Referent tätig für das W.A.F. Institut für Betriebsräte-Fortbildung AG. Rechtsanwalt Schließ ist mit weiteren 6 spezialisierten und langjährig erfahrenen Kolleginnen und Kollegen Inhaber der Kanzlei.
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