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Geldwerter Vorteil

2 Minuten Lesezeit

In diesem Artikel erklären wir Ihnen, was geldwerter Vorteil ist und welche Mitbestimmungsrechte der Betriebsrat bei geldwerten Vorteilen hat.

Ein Teil des Bruttolohns liegt in Geldstücken auf einem Tisch

Was versteht man unter geldwertem Vorteil?

Der geldwerte Vorteil (auch Sachbezug oder Sachleistung genannt) ist eine Form der Vergütung, die über den reinen Lohn hinausgeht und nicht in Geld ausgezahlt wird. Der Arbeitgeber bietet dem Arbeitnehmer also zusätzlich zum Gehalt Leistungen an. Dies können beispielsweise Dienst- oder Sachleistungen wie Firmenwagen, Firmenlaptop, Firmenhandy oder Gutscheine sein.

Teilweise müssen diese Sachwerte über die Lohnabrechnung besteuert werden, teilweise sind sie steuerfrei. Aktuell liegt die Freigrenze für geldwerte Vorteile bei Sachzuwendungen bei 50 Euro im Monat (vgl. § 8 Abs. 2 EStG). Unterschreiten geldwerte Vorteile diesen Betrag, müssen sie nicht versteuert werden. Bei Überschreiten des Freibetrags hingegen muss nicht nur die Differenz, sondern der Gesamtbetrag in voller Höhe versteuert werden.

Mitbestimmung des Betriebsrats bei geldwerten Vorteilen

Wenngleich es sich bei geldwerten Vorteilen nicht direkt um Lohn handelt, ist die Gewährung geldwerter Leistungen Teil der betrieblichen Lohngestaltung und unterliegt daher der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Der Arbeitgeber kann hier zwar frei über das "Ob" geldwerter Leistungen entscheiden, bei der Ausgestaltung („Wie“) hat der Betriebsrat jedoch ein echtes Mitbestimmungsrecht. Kommt eine Einigung über die Ausgestaltung des geldwerten Vorteils nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Beispiel:

Die eigentliche ‚Gestellung‘ eines Dienstwagens ist zwar mitbestimmungsfrei, aber durch die Privatnutzung entsteht ein sogenannter „geldwerter Vorteil“. Deshalb wird in der Literatur nahezu einhellig die Auffassung vertreten, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gegeben sei, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Dienstwagen zur Verfügung stellt und die Privatnutzung erlaubt.

Gewährung geldwerter Vorteile für BR-Mitglieder

Das Betriebsratsamt ist gemäß § 37 Abs. 1 BetrVG ein Ehrenamt, das nicht vergütet wird. Besondere Begünstigungen, aber auch Benachteiligungen von Betriebsratsmitgliedern sind nach § 78 Satz 2 BetrVG ausdrücklich verboten.

Beispiel:

Ein Betriebsratsmitglied hat keinen Anspruch auf einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, wenn ihm dieser ohne sein Betriebsratsamt nicht zugestanden hätte (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.02.2020, Az. 7 Sa 997/19

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