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BetrVG: Fatale Irrtümer

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BetrVG Irrtümer #9 - Betriebsratsmitgliedern kann niemals gekündigt werden

Mir kann niemand was, ich bin Betriebsrat. Ist das so? In der Tat steht im §15 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zunächst einmal, dass die Kündigung unzulässig ist. Aber auch dieser vermeintlich eherner Grundsatz ist von Ausnahmen durchsiebt wie ein Schweizer Käse von Löchern durchlöchert ist. Denn wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigen und die Zustimmung des Betriebsrats als Gremium vorliegt, beziehungsweise die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzt es, dann kann der Arbeitgeber eben genau das. Außerordentlich fristlos kündigen. Na gut, mag man da jetzt denken, "außerordentliche fristlose Kündigungen, da kann mir ja jetzt als Betriebsrat doch eine Kündigung passieren." "Aber, dann bin ich doch immerhin noch vor ordentlichen Kündigungen geschützt!" Und wieder ist da der Schweizer Käse. Im §15 KSchG gibt es nämlich die Absätze 4 & 5 und da steht zusammengefasst: "Im Falle der Stilllegung des Betriebs ist eine Kündigung von Betriebsratsmitgliedern zulässig." Immerhin, allerdings frühestens erst zum Zeitpunkt der Stilllegung. Es sei denn, dass die Kündigung durch zwingende betriebliche Erfordernisse zum früheren Zeitpunkt bedingt ist. "Na gut, okay, Betriebsschließung, das lass ich mir noch eingehen und das kommt jetzt auch nicht so oft vor." Aber, denken Sie an den Schweizer Käse. Zwar ist bei der Schließung einer Betriebsabteilung ein darin beschäftigtes Betriebsratsmitglied grundsätzlich in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen, ist dies aus betrieblichen Gründen aber nicht möglich, besteht auch dann die Möglichkeit der Kündigung des betroffenen Betriebsratsmitglieds. Und zu guter Letzt: Bedenke das Ende, wie schon ein kluger Kopf sagte, "nämlich das Ende als Betriebsrat." Und sobald Ihre Amtszeit im Betriebsrat beendet ist, haben Sie auch nur noch ein Jahr nachwirkenden besonderen Kündigungsschutz. Und hier die Faustformel für Sie zum Mitnehmen: Der besondere Kündigungsschutz als Betriebsrat ist wie der Kauf eines Schweizer Käses. Man bekommt zwar etwas aber man kauft auch etwas Luft mit ein.

BetrVG: Fatale Irrtümer

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BetrVG Irrtümer #11 - Überstunden die aufgrund von Betriebsratsarbeit anfallen sind auszugleichen
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