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Handyverbot am Arbeitsplatz

BAG, Az. 1 ABR 24/22, vom 16.10.2023

Der Fall:

Durch betriebsbedingte Wartezeiten nutzten viele Beschäftigte ihr Handy in den Leerlaufzeiten privat – etwa für WhatsApp, private Telefonate oder Social Media. Die Arbeitgeberin verbot dies per Aushang und kündigte bei Verstößen arbeitsrechtliche Schritte an. Der Betriebsrat war damit nicht einverstanden, da er meinte, das sei mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, und klagte.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das BAG entschied, dass kein Mitbestimmungsrecht besteht, wenn ein Arbeitgeber die private Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit verbietet. Das betrifft das Arbeitsverhalten, nicht das „Ordnungsverhalten“ im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Beschäftigte sollen während der Arbeitszeit arbeitsbereit bleiben, auch wenn gerade keine Arbeit anfällt.

Aber Achtung:

Ein Verbot in Pausen oder Sozialräumen bleibt mitbestimmungspflichtig. Sobald das Verbot mit Sanktionen über das Direktionsrecht hinaus verknüpft ist oder generell das Mitbringen von Handys an den Arbeitsplatz untersagt wird, fällt das ebenfalls unter die Mitbestimmung. Entsprechende Weisungen sollten daher die Ruhe- und Pausenzeiten ausdrücklich ausnehmen. Verbietet der Arbeitgeber nur einer Person das Handy, darf er das meist ohne den Betriebsrat, weil es nicht alle betrifft. Empfehlung: JAV und Betriebsrat sollten frühzeitig das Gespräch suchen und eine klare Regelung zur privaten Nutzung, besonders in Pausen, ggf. in einer Betriebsvereinbarung festhalten.