Forum
Wissen
Rechtsprechung
Seminare


Umwandlungsgesetz (UmwG 1995)

UmwG 1995 - § 141 Ausschluss der Spaltung

Eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, die noch nicht zwei Jahre im Register eingetragen ist, kann außer durch Ausgliederung zur Neugründung nicht gespalten werden.