UmwG 1995 - § 1 Arten der Umwandlung; gesetzliche Beschränkungen
(1) Rechtsträger mit Sitz im Inland können umgewandelt werden
- 1.
- durch Verschmelzung;
- 2.
- durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung);
- 3.
- durch Vermögensübertragung;
- 4.
- durch Formwechsel.
(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen in Verträgen, Satzungen oder Willenserklärungen sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.