SGB 10 - § 12 Beteiligte
(1) Beteiligte sind
- 1.
- Antragsteller und Antragsgegner,
- 2.
- diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
- 3.
- diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
- 4.
- diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.