SGB 10 - § 101a Mitteilungen der Meldebehörden
(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt unverzüglich an die Deutsche Post AG:
- 1.
- die Mitteilungen aller Sterbefälle und Anschriftenänderungen und jede Änderung des Vor- und des Familiennamens unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2 des Sechsten Buches;
- 2.
- bei einem Sterbefall zusätzlich das Datum der letzten Eheschließung oder der Begründung der letzten Lebenspartnerschaft unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2a des Sechsten Buches;
- 3.
- bei einer Eheschließung oder einer Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Einwohners das Datum dieser Eheschließung oder dieser Begründung einer Lebenspartnerschaft unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2a des Sechsten Buches.
- 1.
- nur dazu verwendet werden, um einen Sterbequartalsvorschuss auszuzahlen, um laufende Geldleistungen der Leistungsträger, der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen sowie ausländischer Leistungsträger mit laufenden Geldleistungen in die Bundesrepublik Deutschland einzustellen oder deren Einstellung zu veranlassen sowie um Anschriften von Empfängern laufender Geldleistungen der Leistungsträger und der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen zu berichtigen oder deren Berichtigung zu veranlassen, und darüber hinaus
- 2.
- nur weiter übermittelt werden, um den Trägern der Unfallversicherung, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und den in § 69 Abs. 2 genannten Zusatzversorgungseinrichtungen eine Aktualisierung ihrer Versichertenbestände oder Mitgliederbestände zu ermöglichen; dies gilt auch für die Übermittlung der Mitteilungen an berufsständische Versorgungseinrichtungen, soweit diese nach Landesrecht oder Satzungsrecht zur Erhebung dieser Daten befugt sind.
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung im Rahmen des gesetzlichen Auftrags der Deutschen Post AG nach § 119 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches,
- 2.
- im Übrigen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrages der Deutschen Post AG mit den Leistungsträgern, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder den in § 69 Abs. 2 genannten Stellen.