NachwG - § 3 Änderung der Angaben
(1) Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen oder der in § 2 Absatz 2 und 3 genannten Angaben ist dem Arbeitnehmer spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen. Auf die Verpflichtung nach Satz 1 finden folgende Regelungen entsprechende Anwendung:
- 1.
- § 2 Absatz 1 Satz 2, 5 und 6 sowie
- 2.
- § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4.