NachwG - § 2 Nachweispflicht
(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
- 1.
- der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
- 2.
- der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
- 3.
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
- 4.
- der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
- 5.
- eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
- 6.
- die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
- 7.
- die vereinbarte Arbeitszeit,
- 8.
- die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
- 9.
- die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
- 10.
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
- 1.
- der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
- 2.
- die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,
- 3.
- Beginn und Dauer des Praktikums,
- 4.
- Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
- 5.
- Zahlung und Höhe der Vergütung,
- 6.
- Dauer des Urlaubs,
- 7.
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
- 1.
- die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit,
- 2.
- die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird,
- 3.
- ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt und damit verbundene zusätzliche Sachleistungen,
- 4.
- die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers.
(4) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthält.