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Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (MontanMitbestGErgG)

MontanMitbestGErgG - § 23

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.