GVG - § 72a
Bei den Landgerichten werden eine Zivilkammer oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet:
- 1.
- Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
- 2.
- Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
- 3.
- Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen und
- 4.
- Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen.