GVG - § 34
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
- 1.
- der Bundespräsident;
- 2.
- die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
- 3.
- Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
- 4.
- Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
- 5.
- gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
- 6.
- Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.