GKG 2004 - § 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen
(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
- 1.
- in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
- 2.
- in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
- 3.
- in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
- 4.
- in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
- 5.
- in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.