GKG 2004 - § 34 Wertgebühren
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
2 000 | 500 | 21,00 |
10 000 | 1 000 | 22,50 |
25 000 | 3 000 | 30,50 |
50 000 | 5 000 | 40,50 |
200 000 | 15 000 | 140,00 |
500 000 | 30 000 | 210,00 |
über 500 000 | 50 000 | 210,00 |
Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt. (2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.