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Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (EntgTranspG)

EntgTranspG - § 19 Beseitigung von Entgeltbenachteiligungen

Ergeben sich aus einem betrieblichen Prüfverfahren Benachteiligungen wegen des Geschlechts in Bezug auf das Entgelt, ergreift der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Benachteiligung.