EntgTranspG - § 12 Reichweite
(1) Der Anspruch nach § 10 besteht für Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber.
(2) Die Auskunftspflicht nach § 10 umfasst
- 1.
- nur Entgeltregelungen, die in demselben Betrieb und bei demselben Arbeitgeber angewendet werden,
- 2.
- keine regional unterschiedlichen Entgeltregelungen bei demselben Arbeitgeber und
- 3.
- keinen Vergleich der Beschäftigtengruppen nach § 5 Absatz 2 untereinander.