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Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)

BetrAVG - § 24 Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbaren.