BDSG 2018 - § 80 Datenübermittlung ohne geeignete Garantien
(1) Liegt entgegen § 78 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU)
- 1.
- zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person,
- 2.
- zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person,
- 3.
- zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates,
- 4.
- im Einzelfall für die in § 45 genannten Zwecke oder
- 5.
- im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in § 45 genannten Zwecken.
(3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 79 Absatz 2 entsprechend.