AktG - § 33 Gründungsprüfung. Allgemeines
(1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu prüfen.
(2) Außerdem hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer (Gründungsprüfer) stattzufinden, wenn
- 1.
- ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehört oder
- 2.
- bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen worden sind oder
- 3.
- ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat oder
- 4.
- eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen vorliegt.
(4) Als Gründungsprüfer sollen, wenn die Prüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden
- 1.
- Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind;
- 2.
- Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.