Verletzung der Mitbestimmungsrechte in § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

Betriebsrat
der Musterfirma

An die Geschäftsleitung
im Hause

Verletzung gesetzlicher Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Sehr geehrte/r Frau/Herr […],

leider mussten wir feststellen, dass Sie den Betriebsrat in seinen gesetzlich verbrieften Mitbestimmungsrechten zum wiederholten Male übergangen haben.

Obwohl wir Ihnen bereits in persönlichen Gesprächen am […] und am […] sowie schriftliche am […] mitgeteilt haben, dass der Betriebsrat nach den Vorschriften des § 87 Abs. 1 Ziffern 2 und 3 BetrVG vor jeder Änderung der täglichen Arbeitszeit, insbesondere auch vor der Anordnung von Mehrarbeit, zu hören ist, haben Sie erneut gegen diese gesetzliche Auflage verstoßen. Gestern haben Sie kurz vor Ablauf der regelmäßigen Arbeitszeit durch die Abteilungsleiter Herrn/Frau […] und Herrn/Frau […]. anordnen lassen, dass in den Abteilungen […] und […] drei Stunden länger gearbeitet werde müsse, ohne zuvor den Betriebsrat in Kenntnis gesetzt zu haben und seine Zustimmung einzuholen.

Der Grund der Mehrarbeit ist nicht auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen, sondern geht auf betriebliche Fehldisposition bei der Auftrags- bzw. Terminzusage zurück. Es war schon wochenlang bekannt, dass es zu einer Mehrarbeit kommen wird. Der Betriebsrat hat wiederholt darauf hingewiesen.

Wir weisen hiermit darauf hin, dass das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 3.5.1994 (1 ABR 24/93) klargestellt hat, dass dem Betriebsrat zur Sicherung seines Mitbestimmungsrechts ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zusteht, d.h. die getroffenen Anordnungen zur Ableistung von Mehrarbeit sind unverzüglich zurückzunehmen.

In Ihrem Verhalten sieht der Betriebsrat ein vorsätzliches, bewusstes Zuwiderhandeln gegen das Gebot der wechselseitigen vertrauensvollen Zusammenarbeit und einen wiederholten groben Verstoß gegen ein gesetzlich verbrieftes Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG. Wir entnehmen Ihrem Verhalten, dass Sie bestehende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht akzeptieren. Deshalb werden wir unverzüglich vor dem zuständigen Arbeitsgericht ein Verfahren nach§ 23 Abs. 3 BetrVG gegen Sie einleiten.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift
Betriebsratsvorsitzender