Geschäftsordnung des Gesamtbetriebsrats

§ 1 Geltung der Geschäftsordnung

Die vorliegende Geschäftsordnung ist auf unbestimmte Zeit gültig, jedoch sind Änderungen mit der einfachen Stimmenmehrheit des Gesamtbetriebsrats zu jeder Zeit möglich.

§ 2 Vorsitz des GBR

1. Sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter haben ihr am im Gesamtbetriebsrat für die Dauer ihrer Amtszeit als Mitglied des örtlichen Betriebsrats inne. Zur Zeit der Wahlen des neuen Betriebsrats kann das Amt übergangsweise bis zum 31. Mail des jeweiligen Wahljahres weiter geführt werden, insofern der Amtsinhaber erneut zum Mitglied des Betriebs- und Gesamtbetriebsrats gewählt wurde.

2. Für den Gesamtbetriebsrat werden ein Schriftführer und ein Stellvertreter für diesen bestellt. Wurden diese nicht gewählt oder sind die Gewählten abwesend, wird das Amt nach jeder Sitzung abwechselnd alphabetisch fortlaufend ausgeführt.

§ 3 Aufgaben des Gesamtbetriebsrats

1. Die laufenden Geschäfte des Gesamtbetriebsrats werden von seinem Vorsitzenden bzw. in dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter geführt. Der Vorsitzende vertritt den Gesamtbetriebsrat im Rahmen der gefassten Beschlüsse und nimmt an den Gesamtbetriebsrat gerichtete Erklärungen an. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats über eingegangene Erklärungen zu unterrichten.

2. Den Mitglieder des Gesamtbetriebsrats werden Zuständigkeiten zugeteilt. Die nachfolgend aufgeführten Gesamtbetriebsratsmitglieder nehmen folgende Aufgaben wahr: …

3. Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Gesamtbetriebsrat vor jeder Besprechung umfassend zu unterrichten. Bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber hat der Gesamtbetriebsratsvorsitzende entweder seinen Stellvertreter oder das nach Abs. 2 zuständige Mitglied des Gesamtbetriebsrats miteinzubeziehen.

4. Ist der Vorsitzende verhindert, führt sein Stellvertreter die Geschäfte des Gesamtbetriebsrats, soweit hierfür keine anderen Regelungen festgehalten werden.

§ 4 Sitzungen des Gesamtbetriebsrats

1. Die Sitzungen des Gesamtbetriebsrats finden jeden ersten Mittwoch im Monat um 14 Uhr statt. In dringenden Fällen kann der Gesamtbetriebsrat auch so außerordentlichen Sitzungen zusammentreten. Soweit dies möglich ist, soll an jedem Standort eine Gesamtbetriebsratssitzung stattfinden.

2. Zu jeder Sitzung sind alle Mitglieder des Gesamtbetriebsrats und im Falle ihrer Verhinderung ihrer entsprechenden Ersatzmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich zu laden. Jedes Mitglied soll dabei die Einladung spätestens vier Tage vor dem Stattfinden der Sitzung erhalten. Die Tagesordnung soll die in der Sitzung zu besprechenden Themen so konkret wie möglich benennen. Ist zu bestimmten Tagesordnungspunkten schriftliches Informationsmaterial vorhanden, ist dies der Einladung in Form von Kopien beizulegen.

3. Kann ein Gesamtbetriebsratsmitglied oder ein geladenes Ersatzmitglied aufgrund einer Verhinderung nicht an einer Sitzung teilnehmen, hat es den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden zeitnah über seine Abwesenheit zu unterrichten.

4. Zu jeder Sitzung müssen auch die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Gesamtschwerbehindertenvertretung geladen werden.

5. An Sitzungen, die durch die Geschäftsleitung einberufen wurden, ist diese auch zur Teilnahme berechtigt. Teilnehmen darf sie darüber hinaus auch, wenn sie vom Gesamtbetriebsratsvorsitzenden geladen wurde. In diesem Fall erfolgt die Einladung für die Teilnahme zu konkret benannten Tagesordnungspunkten.

6. Die Durchführung virtueller GBR-Sitzungen ist zulässig, wobei der Präsenzsitzung grundsätzlich Vorrang zukommt. Nur so ist die Wahrnehmung von Körpersprache, Mimik oder Gestik gesichert und besteht auch die Möglichkeit für einen vertraulichen Einzelaustausch von einzelnen Betriebsratsmitgliedern, der für die Meinungsbildung wichtig sein kann.
Wenn ¼ der GBR-Mitglieder, das per Video- oder Telefonkonferenz an der GBR-Sitzung teilnimmt, bestätigt vor der Sitzung gegenüber dem/der vorsitzende/n in Textform (i.d.R. per E-Mail)

  • dass es die Nichtöffentlichkeit wahrt, dass also nur teilnahmeberechtigte Personen in dem von ihnen genutzten Raum anwesend sind. Sobald nicht teilnahmeberechtigte Personen den Raum betreten, ist hierüber unverzüglich zu informieren.
  • keine Bild-/Tonaufzeichnungen vornimmt und
  • weist unverzüglich aktiv auf gegenüber dem Beginn/Ende der Betriebsratssitzung abweichende Anwesenheiten bzw. Anwesenheitsunterbrechungen hin.

7. Die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats sind jederzeit zur Einsichtnahme in die Niederschriften und sonstigen Unterlagen des Gesamtbetriebsrats berechtigt.

§ 5 Beschlüsse

1. Der Gesamtbetriebsrat darf Beschlüsse nur über die in der Tagesordnung angegebenen Punkte fassen. Eine weitere Voraussetzung ist stets die Beschlussfähigkeit des Gesamtbetriebsrats. Bei der Abstimmung über einen Antrag, werden sowohl die Ja- und Nein- Stimmen als auch die Enthaltungen berücksichtigt und in einem Protokoll niedergeschrieben. Bei mehreren alternativen Anträgen findet über jeden Antrag eine einzelne Abstimmung statt.

2. Das Protokoll über die Abstimmung wird vom Vorsitzenden sowie dem Schriftführer unterzeichnet. Im Anschluss daran wird sie sowohl den bei der Sitzung anwesenden, als auch den verhinderten Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats übermittelt. Kommen Einwände gegen die Niederschrift zu Tage, wird über deren Zulässigkeit in der nächsten Sitzung des Gesamtbetriebsrats beraten. Dabei sind sie stets der Niederschrift beizufügen, auch wenn sie als unberechtigt eingestuft werden.

§ 6 Sitzungsleitung

1. Der Gesamtbetriebsrat wird vom Vorsitzenden bzw. wenn dieser verhindert ist, von seinem Stellvertreter geleitet. Ist auch der Stellvertreter des Gesamtbetriebsrats verhindert, wird er durch das gemäß § 2 Abs. 2 bestimmte Mitglied vertreten.

2. Wurde die Gesamtbetriebsratssitzung eröffnet, wird zunächst überprüft, ob jeder zur Teilnahme an der Sitzung Berechtigte ordnungsgemäß zur Sitzung geladen wurde. Weiterhin wird die Beschlussfähigkeit des Gesamtbetriebsrats überprüft. Des Weiteren muss am Anfang einer jeden Sitzung die Tagesordnung festgestellt werden und über Anträge auf Ergänzung oder Streichung von Beratungsgegenständen abgestimmt werden.

3. Der Wort verteilt der Gesamtbetriebsratsvorsitzende in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Abweichungen von der Reihenfolge sind zur zulässig, wenn die Betroffenen dieser zustimmen. Ferner kann der Vorsitzende einem Mitglied des Gesamtbetriebsrats das Wort entziehen, redet dieser trotz wiederholter Aufforderung unsachgemäß zur Sache.

4. Außerhalb der Rednerliste kann ein „Schluss der Debatte“ beantragt werden. In diesem Zug ist auch eine Gelegenheit zur Gegenrede zu geben. Nimmt ein Gesamtbetriebsratsmitglied diese Gelegenheit wahr, findet eine Abstimmung über den jeweiligen Antrag statt. Wird für den Antrag eine einfache Mehrheit wird die Rednerliste geschlossen.

§ 7 Arbeitsplanung

Zu Beginn des Geschäftsjahres erstellt der Gesamtbetriebsrat eine ausführliche Arbeitsplanung. In regelmäßigen Abständen wird dieser überprüft und auf den neusten Stand gebracht.