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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ausbildung Vorvertrag

J
jeffreyj
Okt 2017 bearbeitet

Hallo Zusammen,

Ich möchte fragen ob es üblich ist bzw. gibt es ein gesetzlich Regeln was einen Vorvertrag bei neu Auszubildende zulässt. Kann der Betriebsrat bei den Antrag nach §99 BetrVG Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, erst Einstellung, sein Zustimmung verweigern auf Basis, (2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn Nr. 4 der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist. Wir haben ein Fall bei uns im Betrieb wo der Lehrling im ersten Jahr ein Vorvertrag hat und Block Unterricht an die Schule hat und in Zweiten Lehrjahr Ausbildungsvertrag neu unterschrieben hat weil er esrt im Betrieb kommt. Im Zweiten Jahr hat er Probezeit von 4 Wochen und wird gekündigt. Die Kundigungsgrunde sind in Moment zweitrangig. Wir als Betriebsrat möchte hier ein Regel vorschieben und solche Machenschaften unterbinden. Geht das?

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Community-Antworten (5)

K
krambambuli

15.10.2017 um 20:32 Uhr

Was steht denn da im Vorvertrag - was wird vereinbart?

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jeffreyj

15.10.2017 um 20:52 Uhr

Guten Abend krambambuli, Wie wir als Betriebsrat erfahren haben müssen, ein Lehrling in zweiten Lehrjahr befindet sich bei uns in Betrieb die ersten 4 Wochen in die Probezeit. Dadurch kann der GF ein Kündigung ohne Grund aussprechen nach dem er uns angehört hat. Trotzdem können wir als BR gar nichts machen. Uns geht es generell um die Frage wie Sie gestellt worden ist.

H
hansimglueck

16.10.2017 um 10:02 Uhr

Frage doch mal bei der Handelskammer nach, die federführend die Ausbildung begleitet. Während der Blockphase sind die Azubis nicht bei euch im Haus?

E
Ernsthaft

16.10.2017 um 10:48 Uhr

@Jeffreyj Das BBiG kennt keinen "Anlern bzw. Vorvertrag". So ein Vertrag ist als Umgehung des § 26 BBiG anzusehen und somit nichtig. Mit dem Ergebnis, dass ein danach eingegangenes Verhältnis für den Zeitraum ihrer Durchführung nach den "Regeln über das Arbeitsverhältnis auf fehlerhafter Grundlage" (sog. faktisches Arbeitsverhältnis) wie ein Arbeitsverhältnis zu behandeln ist.

Gemäß BAG vom 27.07.2010 - 3 AZR 317/08 schuldet der AG dann für diesen Zeitraum keine Ausbildungsvergütung, sondern die nach § 612 Abs. 2 BGB übliche Vergütung. Zumindest aber den Mindestlohn . Ob am Anfang der Ausbildung eine schulische Blockzeit liegt oder diese erst später anliegt, ist auch unerheblich, da hier der Grundsatz des § 20 Satz 1 BBiG greift. Welches aussagt, dass ein Berufsausbildungsverhältnis stets mit der Probezeit beginnt. Womit sich die Frage zur Probezeit im zweiten Beschäftigungsjahr auch erledigt haben dürfte.

Handelt es sich um eine mögliche Stufenausbildung, ein Vorvertrag gehört aber nicht dazu, und schließen die Parteien in diesem Rahmen für die jeweils folgende neue Stufe einen eigenen Ausbildungsvertrag, beginnt das Ausbildungsverhältnis i.S. des § 20 BBiG mit Beginn der ersten Stufe. Die gesetzlich vorgeschriebene Probezeit wird durch die für diese Stufe vereinbarte Probezeit erfüllt. Die Vereinbarung weiterer Probezeiten für die Folgestufen ist eine Regelung, die gegen § 25 BBiG (früher: § 18 BBiG)verstößt. So das BAG in seiner Entscheidung vom 27.11.1991 - 2 AZR 263/91).

Da Ausbildungsverträge einer hierfür zuständigen Stelle auch Inhaltlich gemeldet werden müssen, kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, dass es sich so verhält wie hier geschildert. Sollte es dennoch so sein, wurde es entweder nicht korrekt gemeldet oder die hier vorliegende Darstellung kann so nicht korrekt sein. Als BR würde ich mir dieses mal etwas genauer ansehen, und gegebenenfalls den AG mal bezüglich seiner Rechtsauffassung hinterfragen.

Dass ein derartiges Verfahren umgehend eingestellt gehört, dürfte nicht strittig sondern klar sein.

J
jeffreyj

16.10.2017 um 18:56 Uhr

Guten Tag Ernsthaft, vielen herzlichen Dank.

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