Erstellt am 15.10.2017 um 18:32 Uhr von krambambuli
Was steht denn da im Vorvertrag - was wird vereinbart?
Erstellt am 15.10.2017 um 18:52 Uhr von Jeffreyj
Guten Abend krambambuli,
Wie wir als Betriebsrat erfahren haben müssen, ein Lehrling in zweiten Lehrjahr befindet sich bei uns in Betrieb die ersten 4 Wochen in die Probezeit. Dadurch kann der GF ein Kündigung ohne Grund aussprechen nach dem er uns angehört hat. Trotzdem können wir als BR gar nichts machen. Uns geht es generell um die Frage wie Sie gestellt worden ist.
Erstellt am 16.10.2017 um 08:02 Uhr von hansimglueck
Frage doch mal bei der Handelskammer nach, die federführend die Ausbildung begleitet.
Während der Blockphase sind die Azubis nicht bei euch im Haus?
Erstellt am 16.10.2017 um 08:48 Uhr von Ernsthaft
@Jeffreyj
Das BBiG kennt keinen "Anlern bzw. Vorvertrag". So ein Vertrag ist als Umgehung des § 26 BBiG anzusehen und somit nichtig.
Mit dem Ergebnis, dass ein danach eingegangenes Verhältnis für den Zeitraum ihrer Durchführung nach den "Regeln über das Arbeitsverhältnis auf fehlerhafter Grundlage" (sog. faktisches Arbeitsverhältnis) wie ein Arbeitsverhältnis zu behandeln ist.
Gemäß BAG vom 27.07.2010 - 3 AZR 317/08 schuldet der AG dann für diesen Zeitraum keine Ausbildungsvergütung, sondern die nach § 612 Abs. 2 BGB übliche Vergütung. Zumindest aber den Mindestlohn
.
Ob am Anfang der Ausbildung eine schulische Blockzeit liegt oder diese erst später anliegt, ist auch unerheblich, da hier der Grundsatz des § 20 Satz 1 BBiG greift. Welches aussagt, dass ein Berufsausbildungsverhältnis stets mit der Probezeit beginnt.
Womit sich die Frage zur Probezeit im zweiten Beschäftigungsjahr auch erledigt haben dürfte.
Handelt es sich um eine mögliche Stufenausbildung, ein Vorvertrag gehört aber nicht dazu, und schließen die Parteien in diesem Rahmen für die jeweils folgende neue Stufe einen eigenen Ausbildungsvertrag, beginnt das Ausbildungsverhältnis i.S. des § 20 BBiG mit Beginn der ersten Stufe. Die gesetzlich vorgeschriebene Probezeit wird durch die für diese Stufe vereinbarte Probezeit erfüllt. Die Vereinbarung weiterer Probezeiten für die Folgestufen ist eine Regelung, die gegen § 25 BBiG (früher: § 18 BBiG)verstößt. So das BAG in seiner Entscheidung vom 27.11.1991 - 2 AZR 263/91).
Da Ausbildungsverträge einer hierfür zuständigen Stelle auch Inhaltlich gemeldet werden müssen, kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, dass es sich so verhält wie hier geschildert. Sollte es dennoch so sein, wurde es entweder nicht korrekt gemeldet oder die hier vorliegende Darstellung kann so nicht korrekt sein. Als BR würde ich mir dieses mal etwas genauer ansehen, und gegebenenfalls den AG mal bezüglich seiner Rechtsauffassung hinterfragen.
Dass ein derartiges Verfahren umgehend eingestellt gehört, dürfte nicht strittig sondern klar sein.
Erstellt am 16.10.2017 um 16:56 Uhr von Jeffreyj
Guten Tag Ernsthaft, vielen herzlichen Dank.