Erstellt am 13.10.2017 um 07:11 Uhr von Erbsenzähler
Bei einer AU besteht im Allgemeinen keine rechtliche Verpflichtung des AN teilzunehmen, weil in der AU entfällt das Weisungsrecht des AGs
Guckst du: https://www.hensche.de/Personalgespraech_Krankheit_Personalgespraech_trotz_Krankheit_LAG_Nuernberg_7Sa592-14_01.09.2015.html
Erstellt am 13.10.2017 um 11:37 Uhr von RoterFaden
Wobei er - je nach Art der Krankheit - natürlich auch hingehen darf!
Es verschiebt sich ja nur, kommen wird der Termin doch irgendwann.
Evtl. könnte die Annahme des Termins ja dazu beitragen,
eine unangenehme Situation zu etwas ins Positive zu rücken?
Hängt natürlich auch vom Abmahngrund ab und ob die Krankheit was damit zu tun hat?!