Erstellt am 05.10.2017 um 06:43 Uhr von Nordling
Guten Morgen Hüpfer,
der AG hat das Recht einzustellen wen er will (intern oder extern) und die einzigen Gründe für eine Verweigerung sind erschöpfend im §99 Abs. 2 BetrVG aufgeführt, aber vielleicht hilft Dir dieses Urteil weiter:
https://www.jurion.de/urteile/bag/1988-02-23/1-abr-82_86/
Gruß Nordling
Erstellt am 05.10.2017 um 09:47 Uhr von celestro
"Das kuriose ist, dass die interne Stellenausschreibung eine ander ist als die externe.
Ist das rechtens?"
Das ist woh weniger kurios, als der Versuch, interne Stellenbewerber nicht haben zu wollen. Und nein, rechtens ist das NICHT.
Erstellt am 05.10.2017 um 10:33 Uhr von ganther
es kommt darauf an, was anders ist. Dass eine externe Anzeige anders aussieht, ist erst einmal normal. Da steht was über das Unternehmen, es werden vielleicht besondere Arbeitsbedingungen herausgestellt (z.B. Gleitzeitregelungen die für jeden MA gelten) und vielleicht wird auch nicht das Gehalt ausgewiesen und nach einem Gehaltswunsch gefragt. Das wäre erst einmal unschädlich. Wenn es ein anderer Job ist der beschrieben wird und auch andere Qualifikationen vorausgesetzt werden als intern. Dann ist ja nicht der gleiche Job der intern und extern ausgeschrieben ist. Dann liegt keine interne Ausschreibung vor und ihr könnt aus diesem formalen Grund der Einstellung widersprechen
Erstellt am 05.10.2017 um 11:14 Uhr von Challenger
Zitat hüpfer :
Das kuriose ist, dass die interne Stellenausschreibung eine ander ist als die externe.
Ist das rechtens?
Meiner Auffassung nach nicht. Ich sehe es genau wie ganther.Denn wenn sich interne + externe Stellenausschreibung widersprechen, dann hätte die externe Stellenausschreibung ebenfalls intern ausgechrieben bzw augehangen werden müssen.
Also ein klarer Fall der Einstellung die Zustimmung zu verweigern.
Erstellt am 05.10.2017 um 13:07 Uhr von Hüpfer
Danke für die schnellen Antworten
Ja die externe Ausschreibung hat weniger Aufgaben und auch ein geringere Gehaltsstufe als die interne.
Was kann denn jetzt der MA machen der sich auf die Stelle beworben hat?
Erstellt am 05.10.2017 um 13:54 Uhr von Nordling
Wenn es sich wirklich um 2 unterschiedliche Ausschreibungen für die gleiche Stelle handelt, ist das jetzt eure Aufgabe und nicht die des MA. Ihr verweigert die Einstellung eines Externen nach §99/2 Nr. 3 oder 4. Für den AG kommt dann nur noch der § 100 BetrVG in Betracht. Übergeht er den einfach, geht ihr nach § 101 BetrVG vor
Erstellt am 05.10.2017 um 15:13 Uhr von Pjöööng
Für § 99 (2) Nr. 3 wird man erhebliche Klimmzüge machen müssen, wie einem die Nr.4 hier gelingen soll, erschließt sich mir nicht ganz.
Zielführend wäre ja eher die Nr. 5 (BAG, 23.02.1988 - 1 ABR 82/86)
Erstellt am 05.10.2017 um 16:02 Uhr von Nordling
@ Pjöööng: Ich sehe den 3 und den 4 schon als zutreffend an. Wenn ich jetzt einmal (rein subjektiv in Ermangelung genauerer Informationen) davon ausgehe, dass es sich bei der ausgeschriebenen Stelle um eine höher qualifizierte Position handelt (lese ich jetzt mal aus dem Post heraus), stellt es aus meiner Sicht schon eine Benachteiligung dar. Wer sagt denn dass der MA die Bedingungen für die abgespeckte externe Ausschreibung nicht erfüllt hätte?
PS: Auf 1 ABR 82/86 habe ich oben auch schon einmal hingewiesen *smile. Aber auch hier nur hypotetisch weil nicht ganz klar ist ob der 93 schon vor der Ausschreibung zur Anwendung gekommen ist