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Mitbestimmumg Abschaffung Rufdienst

L
lolium
Feb 2019 bearbeitet

Wir haben von einem halben Jahr der Einführung eines Rufdienstes zugestimmt. Der AG will diesen jetzt wieder Abschaffen, weil der nicht gebraucht würde. Ist das auch Mitbestimmungspflichtig??

951013

Community-Antworten (13)

P
Pjöööng

08.09.2017 um 13:33 Uhr

Ich sehe da keine Mitbestimmung! Das ist seine unternehmerische Entscheidung.

K
kratzbürste

08.09.2017 um 14:04 Uhr

Ihr habt zum Rufdienst eine BV? Die muss der AG kündigen.

Wenn die Abschaffung von Rufbereitschaft auf die Verteilung der Arbeitszeit wirkt, hat der BR natürlich bei der neuen Verteilung mitzubestimmen.

P
Pjöööng

08.09.2017 um 14:50 Uhr

Zitat (kratzbuerste): "Ihr habt zum Rufdienst eine BV? Die muss der AG kündigen."

Wieso sollte er diese kündigen müssen? Es wäre doch sehr ungewöhnlich wenn diese BV eine Verpflichtung zur Einrichtung einer Rufbereitschaft beinhalten würde.

G
ganther

08.09.2017 um 16:33 Uhr

die BV muss man doch nur kündigen, wenn sie einen Rechtsanspruch auf Durchführung der Rufbereitschaft schafft. Das wäre sehr ungewöhnlich. Normalerweise regelt man ja nur die Modalitäten unter der eine Rufbereitschaft durchgeführt werden darf (und nicht muss)

C
Challenger

09.09.2017 um 15:21 Uhr

Aktenzeichen: 1 ABR 14/81 Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Mitbestimmung bei Rufbereitschaft

  1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zur Regelung von Mehrarbeit, die durch Stör­fälle außerhalb der normalen Arbeitszeit notwendig wird, umfaßt auch die Frage, ob die Leistung solcher Mehrarbeit durch die Einrichtung von Rufbereitschaft ermöglicht werden soll.

  2. Zeiten einer Rufbereitschaft sind Arbeits­zeiten im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Der Betriebsrat hat daher bei der Aufstel­lung eines Rufbereitschaftsplanes ein Mit­bestimmungsrecht .

  3. Das Mitbetimmungsrecht des Betriebsrates entfällt nicht deswegen, weil einem Rege­lungsbedürfnis mit kollektivem Bezug durch einzelvertragliche Vereinbarungen mit ei­nem oder mehreren Arbeitnehmern bereits Rechnung getragen worden ist.

  4. Eine mitbestimmungsfreie einzelvertragliche Regelung liegt dann nicht vor, wenn mit dieser - wenn auch auf Wunsch des Arbeitneh­mers - nicht individuellen Besonderheiten, sondern einem betrieblichen Regelungsbedürf­nis Rechnung getragen werden soll.

G
ganther

09.09.2017 um 18:11 Uhr

Was soll uns diese Werbesendung sagen?

L
lolium

12.09.2017 um 13:32 Uhr

eine BV dazu gibt es nicht. @ challenger: was heißt das nun?? Ist die Wiederabschaffung des Rufdienstes Mitbestimmungspflichtig oder nicht?

C
celestro

12.09.2017 um 13:45 Uhr

Nein, ist nicht mitbestimmungspflichtig. Der Beschluss zeigt nur, daß es im Rahmen der Rufbereitschaft Dinge gibt, die der Mitbestimmung unterliegen. Und das wird halt schon einmal falsch interpretiert.

C
Challenger

12.09.2017 um 14:53 Uhr

eine BV dazu gibt es nicht. @ challenger: was heißt das nun?? Ist die Wiederabschaffung des Rufdienstes Mitbestimmungspflichtig oder nicht?

Wenn ohne konkreten Zeitrahmen für den Rufdienst, genauer gesagt Rufbereitschaft nur eine mündliche Zustimmung vorliegt, dann liegt es in der freien Entscheidung des AG, wann er diesen wieder abschafft. Wenn jedoch eine BV vorgelegen hätte, dann hätte der AG diese tatsächlich kündigen müssen und ggf mit Euch in Verhandlungen über die Fortsetzung dieser, oder einer inhaltlich anderen BV eintreten müssen.

C
Challenger

12.09.2017 um 14:53 Uhr

eine BV dazu gibt es nicht. @ challenger: was heißt das nun?? Ist die Wiederabschaffung des Rufdienstes Mitbestimmungspflichtig oder nicht?

Wenn ohne konkreten Zeitrahmen für den Rufdienst, genauer gesagt Rufbereitschaft, nur eine mündliche Zustimmung vorliegt, dann liegt es in der freien Entscheidung des AG, wann er diesen wieder abschafft. Wenn jedoch eine BV vorgelegen hätte, dann hätte der AG diese tatsächlich kündigen müssen und ggf mit Euch in Verhandlungen über die Fortsetzung dieser, oder einer inhaltlich anderen BV eintreten müssen.

P
Pjöööng

12.09.2017 um 14:57 Uhr

Eine Kündigung der BV wäre für den Arbeitgeber doch nur dann notwendig wenn sich aus ihr ein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf Einteilung zu einer Rufbereitschaft entnehmen liesse. Das wäre aber eine sehr ungewöhnliche BV.

C
Challenger

13.09.2017 um 12:55 Uhr

Zitat Pjöööng : Eine Kündigung der BV wäre für den Arbeitgeber doch nur dann notwendig wenn sich aus ihr ein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf Einteilung zu einer Rufbereitschaft entnehmen liesse. Das wäre aber eine sehr ungewöhnliche BV.


Hallo Pjöööng, natürlich haben die AN aus dem Stand heraus keinen Anspruch auf Einteilung zur Rufbereitschaft.Wenn der AG aber will, dass für ein Teil der AN Rufbereitschaft eingeführt wird, dann ist der BR zwingend zu beteiligen.Im Rahmen einer BV haben die betreffenden AN selbstverständlich einen Rechtsanspruch auf Einteilung in die Rufbereitschaft.

P
Pjöööng

13.09.2017 um 13:07 Uhr

Zitat (Challenger): "Im Rahmen einer BV haben die betreffenden AN selbstverständlich einen Rechtsanspruch auf Einteilung in die Rufbereitschaft. "

Das kannst Du sicherlich auch durch ein Urteil belegen?

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