Mitbestimmumg Abschaffung Rufdienst
Wir haben von einem halben Jahr der Einführung eines Rufdienstes zugestimmt. Der AG will diesen jetzt wieder Abschaffen, weil der nicht gebraucht würde. Ist das auch Mitbestimmungspflichtig??
Community-Antworten (13)
08.09.2017 um 13:33 Uhr
Ich sehe da keine Mitbestimmung! Das ist seine unternehmerische Entscheidung.
08.09.2017 um 14:04 Uhr
Ihr habt zum Rufdienst eine BV? Die muss der AG kündigen.
Wenn die Abschaffung von Rufbereitschaft auf die Verteilung der Arbeitszeit wirkt, hat der BR natürlich bei der neuen Verteilung mitzubestimmen.
08.09.2017 um 14:50 Uhr
Zitat (kratzbuerste): "Ihr habt zum Rufdienst eine BV? Die muss der AG kündigen."
Wieso sollte er diese kündigen müssen? Es wäre doch sehr ungewöhnlich wenn diese BV eine Verpflichtung zur Einrichtung einer Rufbereitschaft beinhalten würde.
08.09.2017 um 16:33 Uhr
die BV muss man doch nur kündigen, wenn sie einen Rechtsanspruch auf Durchführung der Rufbereitschaft schafft. Das wäre sehr ungewöhnlich. Normalerweise regelt man ja nur die Modalitäten unter der eine Rufbereitschaft durchgeführt werden darf (und nicht muss)
09.09.2017 um 15:21 Uhr
Aktenzeichen: 1 ABR 14/81 Bundesarbeitsgericht 1. Senat
Mitbestimmung bei Rufbereitschaft
-
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zur Regelung von Mehrarbeit, die durch Störfälle außerhalb der normalen Arbeitszeit notwendig wird, umfaßt auch die Frage, ob die Leistung solcher Mehrarbeit durch die Einrichtung von Rufbereitschaft ermöglicht werden soll.
-
Zeiten einer Rufbereitschaft sind Arbeitszeiten im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Der Betriebsrat hat daher bei der Aufstellung eines Rufbereitschaftsplanes ein Mitbestimmungsrecht .
-
Das Mitbetimmungsrecht des Betriebsrates entfällt nicht deswegen, weil einem Regelungsbedürfnis mit kollektivem Bezug durch einzelvertragliche Vereinbarungen mit einem oder mehreren Arbeitnehmern bereits Rechnung getragen worden ist.
-
Eine mitbestimmungsfreie einzelvertragliche Regelung liegt dann nicht vor, wenn mit dieser - wenn auch auf Wunsch des Arbeitnehmers - nicht individuellen Besonderheiten, sondern einem betrieblichen Regelungsbedürfnis Rechnung getragen werden soll.
09.09.2017 um 18:11 Uhr
Was soll uns diese Werbesendung sagen?
12.09.2017 um 13:32 Uhr
eine BV dazu gibt es nicht. @ challenger: was heißt das nun?? Ist die Wiederabschaffung des Rufdienstes Mitbestimmungspflichtig oder nicht?
12.09.2017 um 13:45 Uhr
Nein, ist nicht mitbestimmungspflichtig. Der Beschluss zeigt nur, daß es im Rahmen der Rufbereitschaft Dinge gibt, die der Mitbestimmung unterliegen. Und das wird halt schon einmal falsch interpretiert.
12.09.2017 um 14:53 Uhr
eine BV dazu gibt es nicht. @ challenger: was heißt das nun?? Ist die Wiederabschaffung des Rufdienstes Mitbestimmungspflichtig oder nicht?
Wenn ohne konkreten Zeitrahmen für den Rufdienst, genauer gesagt Rufbereitschaft nur eine mündliche Zustimmung vorliegt, dann liegt es in der freien Entscheidung des AG, wann er diesen wieder abschafft. Wenn jedoch eine BV vorgelegen hätte, dann hätte der AG diese tatsächlich kündigen müssen und ggf mit Euch in Verhandlungen über die Fortsetzung dieser, oder einer inhaltlich anderen BV eintreten müssen.
12.09.2017 um 14:53 Uhr
eine BV dazu gibt es nicht. @ challenger: was heißt das nun?? Ist die Wiederabschaffung des Rufdienstes Mitbestimmungspflichtig oder nicht?
Wenn ohne konkreten Zeitrahmen für den Rufdienst, genauer gesagt Rufbereitschaft, nur eine mündliche Zustimmung vorliegt, dann liegt es in der freien Entscheidung des AG, wann er diesen wieder abschafft. Wenn jedoch eine BV vorgelegen hätte, dann hätte der AG diese tatsächlich kündigen müssen und ggf mit Euch in Verhandlungen über die Fortsetzung dieser, oder einer inhaltlich anderen BV eintreten müssen.
12.09.2017 um 14:57 Uhr
Eine Kündigung der BV wäre für den Arbeitgeber doch nur dann notwendig wenn sich aus ihr ein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf Einteilung zu einer Rufbereitschaft entnehmen liesse. Das wäre aber eine sehr ungewöhnliche BV.
13.09.2017 um 12:55 Uhr
Zitat Pjöööng : Eine Kündigung der BV wäre für den Arbeitgeber doch nur dann notwendig wenn sich aus ihr ein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf Einteilung zu einer Rufbereitschaft entnehmen liesse. Das wäre aber eine sehr ungewöhnliche BV.
Hallo Pjöööng, natürlich haben die AN aus dem Stand heraus keinen Anspruch auf Einteilung zur Rufbereitschaft.Wenn der AG aber will, dass für ein Teil der AN Rufbereitschaft eingeführt wird, dann ist der BR zwingend zu beteiligen.Im Rahmen einer BV haben die betreffenden AN selbstverständlich einen Rechtsanspruch auf Einteilung in die Rufbereitschaft.
13.09.2017 um 13:07 Uhr
Zitat (Challenger): "Im Rahmen einer BV haben die betreffenden AN selbstverständlich einen Rechtsanspruch auf Einteilung in die Rufbereitschaft. "
Das kannst Du sicherlich auch durch ein Urteil belegen?
Verwandte Themen
Rufdienst und Arbeitszeit
ÄlterHallo Nach dem Arbeitszeitgesetz ist „Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen" . Wenn jetzt der Diensthabende seine Arbeitszeit verlängert,
Testkäufer - Haben wir als GBR Mitbestimmumg bei den Folgen von Testkäufen, z. B. Abmahnungen?
ÄlterHaben wir als GBR mitbestimmumg bei den Folgen von Testkäufen, z. B. Abmahnungen. Wir sind der Auffassung ja, unser Arbeitgeber meint nein.
Rufdienst im Kreißsaal
ÄlterHallo, wir arbeiten als angestellte Hebammen in einer Klinik im Kreißsaal in Wechselschicht und mit Rufbereitschaftsdiensten. Für uns gilt der TVÖD Dazu mehrer Fragen: 1.) Dürfen Teilzeitkräfte im
Anspruch auf Einteilung um Rufdienst
ÄlterHallo KollegInnen, folgende Situation: eine Kollegin ist mehr als häufig AU. Auch eben mal nur 1 bis 2 Tage. In der Abteilung wird auch Rufdienst im Anschluß an die AZ gemacht. Auch Sa./ So. Durch
Rufdienst - Komunikationsmittelbereitstellung durch AG?
ÄlterHallo alle zusammen. Wir haben für unsere Abteilung (OP) nach Ende der regulären ArbZ ein Team im Rufdienst. Ebenso an den WE. Bis jetzt waren wir immer mit einem Cityruf ausgerüstet. Wie es heutzut