Erstellt am 02.08.2017 um 21:55 Uhr von Pjöööng
Gilt das nicht nur für Minderjährige? Und das nur einmal pro Woche?
Erstellt am 02.08.2017 um 21:58 Uhr von RolfJIRD
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
§ 9 Berufsschule
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen
1.
vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,
2.
an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
3.
in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.
(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet
1.
Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden,
2.
Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden,
3.
im übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.
Erstellt am 02.08.2017 um 22:00 Uhr von RolfJIRD
Erstellt am 02.08.2017 um 22:15 Uhr von Pjöööng
Ist man mit 18+ noch Jungendlicher?
Erstellt am 03.08.2017 um 08:24 Uhr von gironimo
Ich würde vom Gesetzestext ausgehen.
Erstellt am 03.08.2017 um 08:26 Uhr von Marhooney
Diese Antwort wurde von "Marhooney" gelöscht.